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  • 01
    Praktikum in der Schweiz - weitere (Remote-)Tätigkeit für deutschen Arbeitgeber - 183-Tage-Regelung

    Liebes AOK-Expertenteam,


    meine Fragestellung betrifft die Anwendung der 183-Tage-Regelung.

    Folgender Sachverhalt:

    Eine Arbeitnehmende wohnhaft in Berlin ist bei einem Arbeitgeber in Berlin in Teilzeit beschäftigt.

    Seit dem letzten Jahr hat sie ein Teilzeitstudium an einer Fernuniversität aufgenommen.

    Im Rahmen dieses Studiums ist ein 3-monatiges unentgeltliches (Pflicht-)Praktikum vorgesehen.

    Dieses möchte die Arbeitnehmende in der Schweiz bei einer dortigen Filiale ihres Arbeitgebers absolvieren.

    Ihre bisherige Teilzeittätigkeit (30 Wochenstunden) für den deutschen Arbeitgeber wird sie in den drei Monaten remote von der Schweiz aus fortführen.

    Vor oder nach dieser Tätigkeit wird sie sich ihrem Praktikum widmen.

    Fragen:

    - Kann der Arbeitslohn für die Teilzeitbeschäftigung unter dem Gesichtspunkt der 183-Tage-Regelung weiterhin durch den deutschen Arbeitgeber abgerechnet werden?

    - Ändert sich an der Beurteilung etwas, falls für das Praktikum ein Entgelt durch die Schweizer Filiale gezahlt wird?


    Viele Grüße

    Dirk Golisch

  • 02
    RE: Praktikum in der Schweiz - weitere (Remote-)Tätigkeit für deutschen Arbeitgeber - 183-Tage-Regelung

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    In der geschilderten Konstellation bleibt die unbeschränkte Einkommensteuer-Pflicht der ANin in Deutschland bestehen, wenn (wovon wir ausgehen) während des Praktikums (in der Schweiz) die ANin ihre Wohnung in Deutschland beibehält.


    Die Besteuerung der Einkünfte für die Dauer des Praktikums folgt dann Artikel 15 des DBA Deutschland/Schweiz. Nach Art. 15 Abs. 2 DBA bleibt die (auch Lohn-)Steuerpflicht in Deutschland erhalten, sofern der deutsche Arbeitgeber die Vergütung trägt.


    Bei Kostentragung durch eine Betriebsstätte in der Schweiz ist für den dreimonatigen Aufenthalt die Schweiz besteuerungsberechtigt. Nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 lit. d und Satz 2 werden diese Einkünfte dann in Deutschland nicht besteuert, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Steuerrecht

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