Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Praktikum für die Fachhochschulreife

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    ein Schüler absolviert derzeit ein einjähriges Praktikum im Rahmen seiner Fachhochschulreife und unterstützt den Betrieb zuverlässig mit etwa 30 Stunden pro Woche.

    Ich würde ihm gern eine monatliche Aufwandsentschädigung gewähren, um seine engagierte Mitarbeit anzuerkennen.

    Ich möchte Sie bitten zu prüfen, ob wir ihm in diesem Rahmen eine freiwillige Zahlung, beispielsweise in Höhe von 200 € monatlich, als Aufwandsentschädigung gewähren können. Eine formale Anstellung wäre dabei nicht erforderlich, da es sich um ein schulisches Pflichtpraktikum handelt.

    Können wir diesen Betrag sv-frei zahlen?

    Wie ist er als Praktikant in der Sozialversicherung zu melden?


    Vielen Dank für die Unterstützung!

    Mit freundlichen Grüßen

    SHBB


     

  • 02
    RE: Praktikum für die Fachhochschulreife

    Guten Tag,
     
    Schüler mit dem Abschlusszeugnis einer Realschule oder einem als gleichwertig anerkannten Zeugnis werden in den Fachoberschulen/Berufskolleg innerhalb von zwei Jahren auf den Erwerb der Fachhochschulreife vorbereitet.
     
    Während des ersten Ausbildungsjahres wird grundsätzlich eine fachpraktische Ausbildung durchgeführt. Die fachpraktische Ausbildung ist im Regelfall nicht für sich allein, sondern als Bestandteil der Gesamtausbildung an der Fachoberschule/Berufskolleg zu beurteilen, die die Klassen 11 und 12 umfasst. Im Rahmen dieser Gesamtausbildung legt die Fachoberschule/Berufskolleg die Ausgestaltung des Praktikums fest und regelt die Durchführung der fachpraktischen Ausbildung nach Maßgabe der Praktikumsbestimmungen.
    Das Praktikum stellt sich somit als nicht abtrennbarer Bestandteil der Schulausbildung dar. Als im Wesentlichen nichtbetrieblich geprägte Ausbildungsphase ist das Praktikum mithin nicht als Beschäftigung zu werten.
     
    Solche Praktikanten unterliegen daher (auch) während der fachpraktischen Ausbildung weder als gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte noch als zur Berufsausbildung Beschäftigte der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.  Umlagebeiträge nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) sind in einem solchen Fall nicht zu entrichten. Beiträge zur Insolvenzgeldumlage sind ebenfalls nicht zu zahlen. Eine eventuelle Entgeltzahlung hat auf diese Beurteilung keine Auswirkungen .
     
    Wenn die betreffende Person nach Ihrer Schilderung während des Praktikums eine Aufwandsentschädigung (Entgeltzahlung) erhalten soll, ist eine Meldung mit dem Personengruppenschlüssel „190“ (Beitragsgruppenschlüssel „0000“) an die zuständige Krankenkasse zu erstellen. Dies gilt unabhängig davon, dass grundsätzlich über die Schule bereits ein Unfallversicherungsschutz besteht.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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