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  • 01
    Praktikum einer Studentin

    Hallo,

    ich hätte mal eine Frage zu einer Studentin, die ein frewilliges Praktikum für 2 Monate machen will. Sie ist normalerweise bei einer privaten Krankenkasse versichert und war bei einer anderen Firma als Werkstudentin gemeldet und zahlte nur RV-Beiträge. Diese Beschäftigung wird unterbrochen und dafür macht sie ein Praktikum bei uns mit mehr als 20/h Woche. Vorlesungen gibt es keine mehr, da sie sich eigentlich auf den Abschluss vorbereitet. Muss sie dann für die 2 Monate Beiträge bei der gesetzlichen KV abführen ? und zusätzlich die private auch weiterzahlen.?


    Für eine Hilfe in dem Fall würde ich mich freuen

     

  • 02
    RE: Praktikum einer Studentin

    Sehr geehrter Herr Ruhland,
     
    bei der sozialversicherungsrechlichen Beurteilung von Praktikanten ist zwischen Pflichtpraktikum und freiwilligen Praktikum zu unterscheiden.
     
    Als freiwillig gelten alle Praktika, welche nicht durch eine Studienordnung als obligatorisch vorgeschrieben sind. Ein freiwilliges Praktikum, unterliegt denselben Regeln wie ein „normales“ Beschäftigungsverhältnis. Beträgt das hierfür vom Arbeitgeber an den Praktikanten gezahlte monatliche Entgelt nicht mehr als 603 EUR, liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor. Es gilt grundsätzlich Rentenversicherungspflicht.
     
    Es ist ebenfalls eine Prüfung im Sinne der kurzfristigen Beschäftigung möglich. Neben der Zeitgrenze von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen ist die Prüfung der Berufsmäßigkeit ein entscheidendes Kriterium zur Beurteilung einer kurzfristigen Beschäftigung. Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für die Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Wird eine kurzfristige Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt, ist sie sozialversicherungspflichtig.
     
    Nach Ihrer Schilderung wurde bisher eine Beschäftigung im Rahmen der Werkstudentenregelung ausgeübt. Die Beschäftigungszeiten der Werkstudententätigkeit werden nicht auf die Zeitgrenzen der kurzfristigen Beschäftigung angerechnet. Lagen im vergangenen Zeitjahr keine weiteren kurzfristigen Beschäftigungen vor, ist eine Abrechnung als kurzfristige Beschäftigung möglich, andernfalls tritt Versicherungspflicht als Arbeitnehmer ein. In diesem Fall muss die Mitarbeiterin eine Krankenkasse wählen.
     
    Eine Beschäftigung im Rahmen des Werkstudentenprivilegs ist nicht möglich, da die wöchentliche Arbeitszeit die 20 Stunden-Grenze überschreitet.
     
    Die private Krankenversicherung endet nicht automatisch mit Eintritt der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Es besteht im Falle der Krankenversicherungspflicht ein außerordentliches Kündigungsrecht  Hier sollte die Mitarbeiterin zeitnah das Versicherungsunternehmen für weitere Informationen kontaktieren.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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