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  • 01
    Praktikum Anwendung Beitragsgruppenschlüssel 3-1-1-1

    Hallo zusammen,


    uns wurde von der Krankenkasse mitgeteilt, dass für einen Praktikanten der Beitragsgruppenschlüssel 3-1-1-1 anzuwenden ist, da die Beschäftigungsdauer maximal 10 Wochen betrug. Voraussetzung dafür ist, dass wir im Voraus darüber informiert waren, dass die Beschäftigung weniger als 10 Wochen dauern würde.


    Nach intensiver Recherche und Rücksprache mit der Minijobzentrale ist uns noch nicht ganz klar, wann wir bei Praktikanten die Beitragsgruppenschlüssel 3-1-1-1 oder 1-1-1-1 melden sollen. Gibt es Unterschiede zwischen vorgeschriebenen und nicht vorgeschriebenen Praktika? Müssen wir frühere Zeiten berücksichtigen? Oder ist die genannte Voraussetzung von maximal 10 Wochen, wie sie von der Krankenkasse genannt wurde, die einzige Bedingung?


    Ich bedanke mich im Voraus für die Bearbeitung und freue mich auf Ihre Rückmeldung!


    Mit freundlichen Grüßen

    Tom Nguyen

  • 02
    RE: Praktikum Anwendung Beitragsgruppenschlüssel 3-1-1-1

    Hallo Tom Nguyen,
     
    für Arbeitnehmer, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens 6 Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben, ist der Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen (§ 44 Abs.2
    Nr. 3 SGB V). Dies hat zur Folge, dass bei Beschäftigungen, die von vornherein auf weniger als zehn Wochen befristet sind, stets der ermäßigte Beitragssatz maßgebend ist,  unabhängig davon, ob es sich um vorgeschriebenes oder nicht vorgeschriebenes Praktikum handelt. Frühere Beschäftigungszeiten beim gleichen Arbeitgeber bleiben unberücksichtigt.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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