Expertenforum - Praktikum Anpassungslehrgang

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  • 01
    Praktikum Anpassungslehrgang

    Hallo,


    die Mitarbeiterin muss zur Anerkennung einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation (Sozialarbeiter B.A.) einen Anpassungslehrgang machen. Im Kontext dessen ist eine angeleitete Praxisphase von mindestens 100 Tagen vorgeschrieben. Diese absolviert im Rahmen eines Praktikums bei uns.

    Sie erhält für den Zeitraum 01.06.-18.10. monatlich 400 EUR. Die Arbeitszeit beträgt 38,5 Stunden / Woche.

    Sie hat keine weiteren Arbeitsverhältnisse.

    Ist es korrekt, dass wir sie mit der Beitragsgruppe 0000 + Personengruppe 190 + Zahlung U2 + Zahlung Insolvenzgeldumlage abrechnen?


    Infos zum Anpassungslehrgang: www.khsb-berlin.de/de/ApaLe


    Vielen Dank

  • 02
    RE: Praktikum Anpassungslehrgang

    Hallo SV-Fragen,
     
    um den zunehmenden Fachkräftemangel in Deutschland in den unterschiedlichen Bereichen entgegen zu wirken, wird für Fachkräften aus dem Ausland die Möglichkeit geschaffen, eine entsprechende Gleichstellung ihrer im Ausland erworbenen Qualifikation zu erhalten.
     
    Um z. B. als Sozialarbeiter mit einer ausländischen Qualifikation in Deutschland tätig sein zu können, wird eine staatliche Zulassung benötigt. Dazu sind die Anerkennungsverfahren in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt.
     
    Bei dem von Ihnen angesprochenen Anpassungslehrgang im Rahmen einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation (z. B. Sozialarbeiter oder Sozialpädagoge) handelt es sich nach unserem Verständnis um ein Praktikum im Rahmen des Anerkennungsverfahren von ausländischen Berufen.
     
    Eine erfolgreiche Teilnahme eines durchgeführten Anpassungslehrgangs gilt als Nachweis des Ausgleichs wesentlicher fachlicher Unterschiede und erfüllt die ausbildungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiter oder Sozialpädagoge.
     
    Nach unserer Auffassung ist ein solches Praktikum vergleichbar mit einem vorgeschriebenen Zwischenpraktikum, welches versicherungsfrei in allen Zweigen der Sozialversicherung zu beurteilen wäre.
     
    Da in Ihrem Fall eine Entgeltzahlung erfolgt, ist eine Meldung mit dem Personengruppenschlüssel „190“ an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln. Dorthin sind auch die Insolvenzgeldumlage und die Umlagen U1 (ggf.) und U2 abzuführen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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