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  • 01
    Praktikum als Studeinvoraussetzung

    Person X ist dem 01.03.2026 immatrikuliert und beginnt ihr Studium.


    Zulassungsvoraussetzung für das Studium ist ein 12 wöchiges Praktikum, welches bis zum Beginn des 3.Semesters erledigt sein muss.


    Sie beginnt das Praktikum im Februar (vor Immatrikulation) und setzt es ab Immatrikulation zwischendruch fort, sodass die 12 Wochen bis zum Beginn des 3. Semesters erreichts sind.


    Ist das Praktikum einheitlich als Vorpraktikum anzusehen oder ändert sich an der Beurteilung etwas ab Immatrikulation am 01.03.2026 ?


    Was wäre, wenn das Praktikum erst ab Immatrikultaion in Angriff genommen werden würde (z.B. in der vorlesungsfreien Zeit ) ?

  • 02
    RE: Praktikum als Studeinvoraussetzung

    Hallo ES,
     
    bei einem vorgeschriebenen Praktikum wird in der jeweiligen Studien- oder Prüfungsordnung festgelegt, ob ein Praktikum abzuleisten ist. Außerdem regelt sie, in welcher Form und in welchem Umfang das Praktikum absolviert werden „muss“ und ob es ggf. in vollem Umfang vor Beginn des Studiums abzuleisten ist.
     
    Praktikanten, die ein vorgeschriebenes Vorpraktikum über den Zeitpunkt der Studienaufnahme hinaus in unverändertem Umfang für einen kurzen Zeitraum fortführen, ohne dass das Hochschulrecht dem entgegensteht, sind weiterhin als Vorpraktikanten und nicht als Zwischenpraktikanten zu behandeln. Die Einschreibung während des Vorpraktikums beeinflusst den versicherungsrechtlichen Status in diesen Fällen nicht, wenn der Zeitraum, in dem das Praktikum in das Studium hineinragt, nicht mehr als zwei Wochen ausmacht.
     
    Sofern das Praktikum mehr als zwei Wochen in das Studium hineinragt, ist – rückwirkend zum Zeitpunkt des Studienbeginns – eine Differenzierung zwischen Vorpraktikanten und Zwischenpraktikanten vorzunehmen.
     
    Wird das als „Vorpraktikum“ bezeichnete Praktikum erst nach Aufnahme des Studiums abgeleistet, verliert es den Charakter eines „Vor“-Praktikums. Sozialversicherungsrechtlich kann es demzufolge nur als Zwischenpraktikum behandelt werden.
     
    Die Tatsache, dass dieses ggf. in den Semesterferien (Studienfreie Zeit) absolviert wird, hat hier keine Auswirkung auf die Beurteilung.
     
    Aus Gründen der Rechtssicherheit empfehlen wir Ihnen, ggf. unter Vorlage der entsprechenden Bescheinigungen eine Einzelfallprüfung durch die zuständige Krankenkasse durchführen zu lassen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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