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  • 01
    Praktikantin aus Wien in DE beschäftigt

    Hallo Expertenteam,


    ich habe den Sachverhalt bereits als "Frage zu Sozialversicherung" angelegt, aber hätte auch eine Frage zum Steuerrecht:


    Folgender Sachverhalt liegt vor. Es wird in einem deutschen Unternehmen eine Praktikantin für 6 Wochen angestellt. Sie wohn in Wien und arbeitet aber vor Ort in DE im Betrieb. Sie ist zwar an einer Hochschule in Wien immatrikuliert, aber es handelt sich um KEIN Pflichtpraktika, sondern um ein freiwilliges Praktikum während der vorlesungsfreien Zeit in den Ferien. Sie soll 1000 € verdienen und arbeitet 40 Std. die Woche. Wie ist sie steuerrechtlich hier anzumelden? Sie hat nämlich keine Deutsche ID-Nummer.


    Mit freundlichen Grüßen


    i. A. Fr. Pickenhahn

    Gerd Gebert STB

     

  • 02
    RE: Praktikantin aus Wien in DE beschäftigt

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Vorab: Bei freiwilligen Praktika sind die Vorgaben des Mindestlohngesetzes zu beachten; Einzelheiten wären arbeitsrechtlich zu klären.


    Zur Lohnsteuer:

    Nach Artikel 15 Abs. 1 des deutsch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommens werden die Einkünfte in Deutschland besteuert. (Die Ausnahmeregelung des Artikel 20 Abs. 2 greift nicht.) Die Lohnsteuer muss gemäß § 39c EStG mit Steuerklasse 6 ermittelt werden, solange die Praktikantin keine Steuer-ID mitteilt. (Die fehlende Steuer-ID beruht auf dem fehlenden Antrag der Praktikantin und ist deshalb nicht unverschuldet i. S. d. Gesetzes.) Die Voraussetzungen der Pauschalierung nach § 40a EStG sind nicht gegeben; insbesondere weil die Zeitgrenze für eine kurzfristige Beschäftigung überschritten wird.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Steuerrecht

  • 03
    RE: Praktikantin aus Wien in DE beschäftigt

    Vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage. Ich hätte jedoch noch eine Frage zu Ihrer Aussage wg. den Zeitgrenzen bei Kurzfristig Beschäftigten. Mit den 6 Wochen wäre die Zeitgrenze von 3 Monaten max. doch eigentlich gegeben? Könnten Sie dies kurz erläutern bitte?

    Danke und MFG

  • 04
    RE: Praktikantin aus Wien in DE beschäftigt

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Die Pauschalierung für kurzfristige Tätigkeiten scheitert beim sechswöchigen Praktikum an der Überschreitung der 18-Tages-Grenze nach § 40a Abs. 1 Satz 2 EStG.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Steuerrecht

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