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  • 01
    Praktikanten unter 3 Monate - Mindestlohnpflicht?

    Guten Tag,


    wir haben folgenden Sachverhalt:

    Wir haben künftige duale Studenten, welche unmittelbar vor dem dualen Studium in unserem Unternehmen ein freiwilliges Praktikum von 1 Monat, dies ebenfalls in unserem Unternehmen, absolvieren.


    Das MiLoG findet nach § 22 Abs. 1 Satz 2 MiLoG auf folgende Praktikantinnen und Praktikanten grundsätzlich keine Anwendung:

    Praktikanten, die ein Praktikum verpflichtend aufgrund (hoch-)schulrechtlicher Bestimmungen, einer Ausbildungsordnung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie ableisten,

    Praktikanten, die ein Praktikum bis zu 3 Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten,

    Praktikanten, die ein Praktikum von bis zu 3 Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung leisten, wenn nicht ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bereits zuvor bestanden hat, oder

    Praktikanten, die an einer sog. Einstiegsqualifizierung oder an einer Berufsausbildungsvorbereitung (gemäß § 54a SGB III bzw. §§ 68–70 BBiG) teilnehmen.


    Unsere Praktikanten haben sich bereits für das duale Studium in unserem Unternehmen entschieden und auch den Vertrag zum dualen Studium bereits unterschrieben - könnte man sie dennoch unter den Punkt 2 zählen?



    Bzw. kann man rein auf die 3 Monate abstellen und somit davon ausgehen, dass jedes Praktikum unter 3 Monaten, unabhängig von seiner Art/Intention und unabhängig davon, ob vorgeschrieben oder freiwillig, nicht dem Mindestlohn unterliegt?



    Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

  • 02
    RE: Praktikanten unter 3 Monate - Mindestlohnpflicht?

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Ich gehe zunächst davon aus, dass das von Ihnen angesprochene Praktikum nicht in der Studienordnung verpflichtend vorgeschrieben ist. Andernfalls wäre es als sogenanntes Pflichtpraktikum nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 MiLoG mindestlohnfrei.


    Im Übrigen ist nicht völlig sicher, ob tatsächlich Mindestlohnfreiheit besteht.


    Soweit ersichtlich, ist bislang nicht entschieden, ob ein Orientierungspraktikum auch dann vorliegt, wenn der Praktikant bereits einen Ausbildungsvertrag unterschrieben hat oder immatrikuliert ist. Der „Orientierungsgedanke“ kann auch in diesen Konstellationen bestehen, damit der Praktikant einen Einblick in seine künftige Ausbildung/sein künftiges Studium erhält. Andererseits ist nicht zu verkennen, dass die Orientierungsphase mit Abschluss des entsprechenden Vertrages oder der Immatrikulation jedenfalls vorübergehend abgeschlossen ist.


    Auch die Voraussetzungen für das freiwillige Studium oder ausbildungsbegleitende Praktikum liegen nicht zweifelsfrei vor. Fraglich ist hier, ob es sich bei einem vorgeschalteten Praktikum tatsächlich um ein „begleitendes“ Praktikum handelt. Nach dem Wortlaut könnte vorausgesetzt werden, dass die Ausbildung/das Studium während des Praktikums bereits begonnen haben und noch andauern muss. Dies wäre in Ihrem Fall nicht erfüllt.


    Vor diesem Hintergrund müsste meines Erachtens entschieden werden, ob angesichts der bestehenden Unsicherheiten Mindestlohn gezahlt wird, um etwaige Sanktionen zu vermeiden.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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