Guten Tag,
wir haben folgenden Sachverhalt:
Wir haben künftige duale Studenten, welche unmittelbar vor dem dualen Studium in unserem Unternehmen ein freiwilliges Praktikum von 1 Monat, dies ebenfalls in unserem Unternehmen, absolvieren.
Das MiLoG findet nach § 22 Abs. 1 Satz 2 MiLoG auf folgende Praktikantinnen und Praktikanten grundsätzlich keine Anwendung:
Praktikanten, die ein Praktikum verpflichtend aufgrund (hoch-)schulrechtlicher Bestimmungen, einer Ausbildungsordnung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie ableisten,
Praktikanten, die ein Praktikum bis zu 3 Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten,
Praktikanten, die ein Praktikum von bis zu 3 Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung leisten, wenn nicht ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bereits zuvor bestanden hat, oder
Praktikanten, die an einer sog. Einstiegsqualifizierung oder an einer Berufsausbildungsvorbereitung (gemäß § 54a SGB III bzw. §§ 68–70 BBiG) teilnehmen.
Unsere Praktikanten haben sich bereits für das duale Studium in unserem Unternehmen entschieden und auch den Vertrag zum dualen Studium bereits unterschrieben - könnte man sie dennoch unter den Punkt 2 zählen?
Bzw. kann man rein auf die 3 Monate abstellen und somit davon ausgehen, dass jedes Praktikum unter 3 Monaten, unabhängig von seiner Art/Intention und unabhängig davon, ob vorgeschrieben oder freiwillig, nicht dem Mindestlohn unterliegt?
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.