Expertenforum - Praktikanten-Entgelt und Schlüssel

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  • 01
    Praktikanten-Entgelt und Schlüssel

    Guten Tag,

    ein junger Mann ist interessiert an einer Ausbildung ab September bei uns, möchte aber vorher erst mal "schnuppern" und auch wir wollen ihn kennenlernen, ob er geeignet ist. Dazu könnten wir uns beide ein mehrmonatiges Praktikum im Vorfeld vorstellen, der der Bewerber auch ein bisschen Geld verdienen will. Mindestlohn erscheint uns im Vergleich zu den festen Mitarbeitern zu viel. Ich habe gelesen, dass man bis 3 Monate Beschäftigungszeit keinen Mindestlohn zahlen muss. Bleibt das auch gültig, wenn der Bewerber ab September tatsächlich eine Ausbildung bei uns beginnt? Und mit welchem Schlüssel muss ich ihn als 3monatigen Praktikanten melden? Er wird bei Vollzeit sicher die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten...

    Viele Grüße und danke schon mal

  • 02
    RE: Praktikanten-Entgelt und Schlüssel

    Guten Tag,
     
    da es sich in Ihrem Fall um ein „Orientierungspraktikum“ (freiwilliges Praktikum) handelt, ist dieses im sozialversicherungsrechtlichen Sinn grundsätzlich wie ein „normales“ Beschäftigungsverhältnis zu beurteilen.
     
    Sofern das Arbeitsentgelt über der Geringfügigkeitsgrenze liegt, besteht Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherungspflicht. Eine Meldung ist in diesem Fall mit der Beitragsgruppe „1111“ und dem Personengruppenschlüssel „101“ vorzunehmen.
     
    Ihre Frage zur Mindestlohnpflicht betrifft arbeitsrechtliche Regelungen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in diesem Forum zu Fragen des Arbeitsrechts keine Stellungnahme abgeben können.
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Im Rahmen unseres Expertenforums können Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihre Frage in der Rubrik „Arbeitsrecht“ oder „Steuerrecht“ eingestellt wurde.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Arbeitsrecht verschoben. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus dem Bereich „Arbeitsrecht“.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Praktikanten-Entgelt und Schlüssel

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Es ist möglich, den Bewerber auch unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns zu beschäftigen, wenn das Praktikum max. 3 Monate dauert.


    Gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 2 MiLoG können Praktikanten auch unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns beschäftigt werden, wenn sie für die Dauer von bis zu drei Monaten ein Praktikum zur Orientierung im Hinblick auf eine Berufsausbildung oder ein Studium absolvieren. Vorausgesetzt, die zeitliche Obergrenze wird eingehalten, ist diese Ausnahmeregelung in Ihrem Fall einschlägig.


    Mit dem Praktikanten sollte ein entsprechender Praktikumsvertrag geschlossen werden, in dem ausdrücklich auf die vorgenannte Ausnahmeregelung zum Orientierungspraktikum Bezug genommen wird.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

  • 04
    RE: Praktikanten-Entgelt und Schlüssel

    Danke für die Info!

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