Expertenforum - PKV-Arbeitgeberzuschuß/ Beitragsberechnung bei Mehrfachbeschäftigung

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  • 01
    PKV-Arbeitgeberzuschuß/ Beitragsberechnung bei Mehrfachbeschäftigung

    Liebes Expertenforum,


    ein Arbeitnehmer hat eine Festanstellung und verdient dort über BBG und JAE. Er ist privat krankenversichert. Nun kommt bei uns eine weitere Beschäftigung hinzu und fällt im gleichen Monat wieder weg: 05.-07.09.2024. Der Verdienst beträgt hier 1.800,- €. Die Personengruppe ist die 117 mit Beitragsgruppenschlüssel 0/1/1/0.

    Für den AG-Zuschuß zur PKV habe ich mir die "Gemeinsame Grundsätze zur Beitragsberechnung nach § 22 Abs. 2 SGB IV bei Arbeitnehmern mit mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen" vom 12.11.2014 angeschaut. Habe aber dennoch Fragen dazu.

    1. Ist das Rundschreiben von 2014 immer noch aktuell?

    2. Wie berechne ich unter Berücksichtigung von Punkt 12 letzter Absatz und evtl. Beispiel 12 von Seite 20 (kann ich das auf meinen Fall anwenden?) den AG-Zuschuß zur PKV?

    Vielen Dank!

    Mit freundlichen Grüßen

    Olaf Schmidt

  • 02
    RE: PKV-Arbeitgeberzuschuß/ Beitragsberechnung bei Mehrfachbeschäftigung

    Hallo Herr Schmidt,
     
    die „gemeinsamen Grundsätze zur Beitragsberechnung nach § 22 Abs. 2 SGB IV bei Arbeitnehmern mit mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen“ der Spitzenverbände zur Sozialversicherung vom 12.11.2014 finden weiterhin Anwendung.
     
    Hinsichtlich der Beitragszuschüsse für privat kranken- und pflegeversicherte (mehrfachbeschäftigte) Arbeitnehmer bietet es sich an, zur Ermittlung der anteiligen Höhe der Beitragszuschüsse die sich aus dem „Rundschreiben“ ergebenden Grundsätze zur Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen nach § 22 Abs. 2 SGB IV entsprechend anzuwenden.
     
    Folglich sind nach unserem Verständnis die sich aus dem Punkt 4 ergebenden Regelungen analog in Sachverhalten der von Ihnen beschriebenen Art anzuwenden.
     
    Bei der Ermittlung der konkreten Höhe der von den Arbeitgebern zu zahlenden Beitragszuschüsse sind allerdings arbeitsrechtliche Regelungen betroffen, so dass wir im Rahmen dieses Forums hierzu keine weitere Stellungnahme abgeben können.
     
    Weitergehende Informationen zu arbeitsrechtlichen Fragen erhalten Sie u.a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammer) oder von Fachanwälten für Arbeitsrecht.

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: PKV-Arbeitgeberzuschuß/ Beitragsberechnung bei Mehrfachbeschäftigung

    Liebes Expertenteam,


    mir geht es ausschließlich um den Beitragszuschuß gemäß §257 (2) und (2a) SGB V. Eine Berührung mit dem Arbeitsrecht sehe ich hier nicht.


    Kann ich Ihre Antwort und das Rundschreiben in meinem Beispiel so interpretieren, daß ich unabhängig von den 3 Anstellungstagen dem Beispiel 1 folgen würde ohne vom Monat auf 3 Tage herunterzurechnen:

    anderer Arbeitgeber (Verdienst 5775,-) BBG KV/RV: (5775x5175)/7575=3945,30

    bei uns (Verdienst 1800,-) BBG KV/RV: (1800x5175)/7575=1229,70

    Bei einem Beitrag lt Bescheinigung zur Erlangung des Arbeitgeberzuschuß von 601,57 in der KV

    müßte somit der andere Arbeitgeber ca. 76% zahlen = 229,31 und wir ca. 24% = 71,47 €. Habe ich das gemeinsame Rundschreiben so richtig angewandt?


    Vielen Dank


    Mit freundlichen Grüßen

    Olaf Schmidt

  • 04
    RE: PKV-Arbeitgeberzuschuß/ Beitragsberechnung bei Mehrfachbeschäftigung

    Liebes Expertenteam,


    jetzt habe ich selber einen Fehler in meiner Rechnung gefunden, da ich das Brutto an der BBG kappen muss:

    anderer Arbeitgeber (Verdienst 5775,-) BBG KV/RV: (5175x5175)/6975=3839,52

    bei uns (Verdienst 1800,-) BBG KV/RV: (1800x5175)/6975=1335,48

    Bei einem Beitrag lt Bescheinigung zur Erlangung des Arbeitgeberzuschuß von 601,57 in der KV

    müßte somit der andere Arbeitgeber ca. 74% zahlen = 223,16 und wir ca. 25% = 77,62 €. Habe ich das gemeinsame Rundschreiben so richtig angewandt?

    Vielen Dank!


    Mit freundlichen Grüßen

    Olaf Schmidt

     

  • 05
    RE: PKV-Arbeitgeberzuschuß/ Beitragsberechnung bei Mehrfachbeschäftigung

    Hallo Herr Schmidt,
     
    einer „Begrenzung der Brutto-Entgelte auf die BBG“ stimmen wir zu.
     
    Da bei der konkreten Ermittlung des Beitragsschusses zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung nach unserem Verständnis vordergründig Regelungen des Arbeitsrechts betroffen sind, bitten wir nochmals um Verständnis ,dass wir insbesondere zur Richtigkeit Ihrer Berechnung in diesem sozialversicherungsrechtlichen Teil des Forum keine weitergehende Stellungnahme abgeben können.
      
    Im Rahmen unseres Expertenforums können mittlerweile Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihr Eintrag mit dem Cluster „Arbeitsrecht“ bzw. „Steuerrecht“ gekennzeichnet wurde.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Arbeitsrecht „umgeswitcht“. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus dem Bereich „Arbeitsrecht“.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 06
    RE: PKV-Arbeitgeberzuschuß/ Beitragsberechnung bei Mehrfachbeschäftigung

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Die gemeinsamen Grundsätze zur Beitragsberechnung nach § 22 SGB IV aus November 2014 sind nach wie vor aktuell und gültig.


    Die gesetzliche Grundlage für die Berechnung des Beitragszuschusses bei Mehrfachbeschäftigungen finden Sie in § 257 Abs. 1 S. 3 SGB V in Verbindung mit § 257 Abs. 2 letzter Satz SGB V. Nach dem insoweit anwendbaren § 257 Abs. 1 S. 3 SGB V sind bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen die Arbeitgeber anteilig nach dem Verhältnis der Höhe ihrer jeweiligen Arbeitsentgelte zur Zahlung des Beitragszuschusses verpflichtet. Danach wären Sie zur Zahlung eines Beitragszuschusses von ca. 24 % (23,8 %) verpflichtet.


    Mathematisch macht also der „Umweg“ über die Beitragsbemessungsgrenze, wie von Ihnen dargestellt, keinen Unterschied.


    Es sind daher beide Berechnungswege zulässig. Das Bundessozialgericht hat in einer alten Entscheidung aus 1986 den Berechnungsweg nach dem Verhältnis der Arbeitsentgelte (also ohne Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze) gebilligt.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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