Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

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  • 01
    PKV Arbeitgeber Zuschuss bei Pensionäre (Versorgungsempfänger)

    Guten Tag,


    wir haben einen Mitarbeiter (20h/Woche) angestellt, der bereits Pension als Pensionär Bund (Versorgungsempfänger) von der Beihilfestelle erhält.

    Der Mitarbeiter ist privat- Versichert. Die Versicherung besteht aus 70% Beihilfe Bund + 30% der eigenen privaten Krankenversicherung.

    Dürfen wir als aktueller Arbeitgeber dem Mitarbeiter zu seiner 30% privaten Krankenversicherung den Arbeitgeberzuschuss nach § 257 SGB V und § 61 SGB XI bezahlen?


    Vielen Dank für Ihre Mühe.


    Freundliche Grüße

    FP20Gehalt

  • 02
    RE: PKV Arbeitgeber Zuschuss bei Pensionäre (Versorgungsempfänger)

    Hallo FP20Gehalt,

    wir bitten um Verständnis, dass wir zu Ihrer Anfrage im Rahmen unseres „24-Stunden-Service“ noch keine Stellungnahme abgeben konnten. Eine Beantwortung Ihrer Frage erhalten Sie schnellstmöglich.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam 
     

  • 03
    RE: PKV Arbeitgeber Zuschuss bei Pensionäre (Versorgungsempfänger)

    Hallo FP20Gehalt,

    zunächst einmal bedanken wir uns für Ihr Verständnis.

    Arbeitnehmer, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei oder von der Krankenversicherungspflicht befreit sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen nach § 257 Abs. 2 und 2a Sozialgesetzbuch (SGB) V einen Zuschuss zu ihrem Beitrag für die private Krankenversicherung. Zuschussberechtigt sind ferner Arbeitnehmer, die wegen der Regelung des § 6 Abs. 3a SGB V (über 55-Jährige Arbeitnehmer ohne ausreichenden Bezug zur gesetzlichen Krankenversicherung) krankenversicherungsfrei sind.

    Arbeitnehmer, die - wie in Ihrem Sachverhalt - aus anderen Gründen krankenversicherungsfrei sind, haben für die private Krankenversicherung keinen Anspruch auf den Beitragszuschuss.

    Dies gilt insbesondere für Beamte und Pensionäre, die eine Beschäftigung ausüben, aber in der Beschäftigung wegen ihres Status als „Beamter“ oder „Pensionär“ krankenversicherungsfrei sind. Demzufolge besteht in Ihrem Fall für den Pensionär kein Anspruch auf einen Beitragszuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung, da die Regelungen des § 257 Abs. 2 SGB V keine Anwendung finden.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

  • 04
    RE: PKV Arbeitgeber Zuschuss bei Pensionäre (Versorgungsempfänger)

    Guten Tag,


    vielen herzlichen Dank für Ihre Antwort und die Klarstellung, dass Pensionäre keinen Anspruch auf einen Beitragszuschuss haben.


    Falls wir nun unserem Versorgungsempfänger freiwillig einen Zuschuss für seine private Krankenversicherung zahlen möchten, ist dies erlaubt? Wenn ja, wie ist dieser dann steuer- und sv-rechtlich zu verbeitragen.


    Vielen herzlichen Dank für Ihre Unterstützung.


    Freundliche Grüße

    FP20Gehalt

     

  • 05
    RE: PKV Arbeitgeber Zuschuss bei Pensionäre (Versorgungsempfänger)

    Hallo FP20Gehalt,

    zunächst einmal möchten wir uns für die positive Rückmeldung bedanken.

    Sozialversicherungsrechtlich bestehen keine Bedenken, in Fällen der von Ihnen beschriebenen Art „freiwillig“ eine Beitragszuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung des Pensionärs zu gewähren. Allerdings stellt ein solcher vom Arbeitgeber gezahlter Beitragszuschuss einen geldwerten Vorteil im Sinne der Sozialversicherung dar (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) und unterliegt somit grundsätzlich der Beitragspflicht.

    Ihre Frage bezüglich der steuerrechtlichen Bewertung des angefragten Sachverhalts kann von uns in diesem sozialversicherungsrechtlichen Forum nicht beantwortet werden. Wir empfehlen Ihnen, zur Klärung das zuständige Finanzamt zu kontaktieren.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam 
     

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