Liebes Expertenteam,
bei uns hat sich ein Student beworben. Er macht ein vorgeschriebenes Pflichtpraktikum (Arbeitszeit 35 Stunden pro Woche, Dauer 8 Wochen) bei einem anderen Arbeitgeber und möchte gleichzeitig bei uns als Werkstudenten über Minijobgrenze ausserhalb der Semesterferien arbeiten.
Können wir das Werkstudentenprivileg anwenden?
Die Überschreitung beträgt unter 26 Wochen und das Pflichtpraktikum ist befristet.
Oder werden die Arbeitsstunden des Pflichtpraktikums gar nicht zu der 20 Stunden Regelung addiert, da ein vorgeschriebenes Pflichtpraktikum keine Beschäftigungsverhältnis im sv rechtlichen Sinn darstellt? Es ist nur eine Verlagerung der Ausbildung von der Hochschule in den Betrieb.
Vielen Dank für Ihre Hilfe.