Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Pflichtpraktikum und Werstudentenjob gleichzeitig

    Liebes Expertenteam,

    bei uns hat sich ein Student beworben. Er macht ein vorgeschriebenes Pflichtpraktikum (Arbeitszeit 35 Stunden pro Woche, Dauer 8 Wochen) bei einem anderen Arbeitgeber und möchte gleichzeitig bei uns als Werkstudenten über Minijobgrenze ausserhalb der Semesterferien arbeiten.

    Können wir das Werkstudentenprivileg anwenden?

    Die Überschreitung beträgt unter 26 Wochen und das Pflichtpraktikum ist befristet.

    Oder werden die Arbeitsstunden des Pflichtpraktikums gar nicht zu der 20 Stunden Regelung addiert, da ein vorgeschriebenes Pflichtpraktikum keine Beschäftigungsverhältnis im sv rechtlichen Sinn darstellt? Es ist nur eine Verlagerung der Ausbildung von der Hochschule in den Betrieb.

    Vielen Dank für Ihre Hilfe.


     

  • 02
    RE: Pflichtpraktikum und Werstudentenjob gleichzeitig

    Guten Tag,
     
    bei Studierenden, die mehrere Beschäftigungen nebeneinander ausüben, ist zunächst zu prüfen, ob die Person ihrem Erscheinungsbild nach als „ordentlicher Studierender“ oder als „Arbeitnehmer“ anzusehen ist.
    Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden, besteht Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsfreiheit, unabhängig davon, ob es sich um eine oder mehrere befristete oder unbefristete Beschäftigung(en) handelt; die Höhe des Arbeitsentgelts ist für die Annahme der Versicherungsfreiheit ohne Bedeutung.
     
    Die wöchentlichen Arbeitszeiten von nebeneinander ausgeübten Beschäftigungen sind grundsätzlich zusammenzurechnen. Bei einem vorgeschriebenen Pflichtpraktikum gilt allerdings die Arbeitszeit als Teil des Studiums und ist somit nicht auf die wöchentliche Beschäftigungszeit zu addieren.
     
    In Ihrem Sachverhalt ist somit weiterhin die Beschäftigung als Werkstudent neben dem Pflichtpraktikum möglich. Zu beachten sind aber in dieser Fallkonstellation die maximale Arbeitszeiten im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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