Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Pflichtpraktikum und Teilzeitarbeit beim gleichen Arbeitgeber

    Guten Tag,

    ein Teilzeitmitarbeiter (14h/Woche), der gleichzeitig regulär als Student immatrikuliert ist, möchte sein vorgeschriebenes Pflichtpraktikum (mit Entgelt, 35h/Woche) beim gleichen Arbeitgeber ausführen.

    Ist das Teilzeitbeschäftigungsverhältnis während des Pflichtpraktikums ruhend zu setzen oder können sozialversicherungsrechtlich beide Beschäftigungen gleichzeitig ausgeübt werden?

    Besten Dank vorab und viele Grüße.

    SGBC

  • 02
    RE: Pflichtpraktikum und Teilzeitarbeit beim gleichen Arbeitgeber

    Hallo SGBC,
     
    neben einer Beschäftigung, die im Rahmen des Werkstudentenprivilegs ausgeübt wird, kann gleichzeitig ein in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Zwischenpraktikum beim selben Arbeitgeber ausgeübt werden, sofern beide Tätigkeiten vertraglich und organisatorisch strikt voneinander getrennt werden.

    Eine Zusammenrechnung von Werkstudentenbeschäftigung und dem vorgeschriebenen Zwischenpraktikum erfolgt in einem solchen Fall nicht.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Pflichtpraktikum und Teilzeitarbeit beim gleichen Arbeitgeber

    Guten Tag,

    vielen Dank für Ihre Antwort.

    Der Mitarbeiter ist jedoch nicht als Werkstudent angestellt, sondern als regulärer Teilzeit-Mitarbeiter (innerhalb der Gleitzone) und studiert nebenher. Wie verhält es sich hier bei der Aufnahme eines Pflichtpraktikums beim selben Arbeitgeber?

    Besten Dank vorab für Ihre Rückmeldung.

    Freundliche Grüße

  • 04
    RE: Pflichtpraktikum und Teilzeitarbeit beim gleichen Arbeitgeber

    Hallo SGBC,

    aufgrund Ihrer Zusatzinformationen gehen wir nun davon aus, dass das Werkstudentenprivileg bei der Teilzeitbeschäftigung während des Studiums nicht angewandt werden kann und somit Sozialversicherungspflicht als Arbeitnehmer besteht. Das nun abzuleistende Pflichtpraktikum wäre nach unserer Einschätzung soziallversicherungsrechtlich als durchgehendes einheitliches Beschäftigungsverhältnis zu bewerten.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

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