Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Pflichtpraktikum Schülerin

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    eine Schülerin absolviert ein 6-monatiges Pflichtpraktikum. Bescheinigung liegt vor. Sie ist familienversichert. Sie erhält ein Entgelt. Beurteile ich es richtig, dass Versicherungsfreiheit besteht? Wer erhält die SV-Meldungen? Die Krankenkasse der Familienversicherung oder die Krankenkasse, bei welcher die meisten Arbeitnehmer des Betriebs versichert sind?

    Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

    Paula

  • 02
    RE: Pflichtpraktikum Schülerin

    Guten Tag,
     
    eine individuelle verbindliche Beurteilung eines Einzelfalles kann im Rahmen dieses Forums nicht erfolgen, da hier regelmäßig nicht alle notwendigen Informationen bekannt sind. Wir empfehlen Ihnen, die zuständige Krankenkasse der Schülerin für eine verbindliche  Beurteilung einzubinden.
     
    Ganz allgemein geben wir Ihnen folgende Hinweise:
     
    Die Beurteilung von ordentlichen Studierenden in einem Praktikum gilt nicht nur für Studenten, sondern auch für Schüler von Fachschulen und Berufsfachschulen.

    Insoweit unterliegen in einer Schul-, Ausbildungs- oder Prüfungsordnung vorgeschriebene Praktika während des Schulbesuchs grundsätzlich nicht der Sozialversicherungspflicht, wenn
    es in die Schulausbildung eigegliedert ist und deshalb als Teil der schulischen Ausbildung anzusehen ist.
     
    Gleiches gilt für Praktika während des Besuchs der Fachoberschule, da hier im Regelfall vorgeschriebene Praktika Bestandteil der Fachoberschulausbildung sind.
     
    Für diese Fallgestaltung wäre eine Meldung mit Personengruppe 190 durch den Arbeitgeber an die zuständige Einzugsstelle (Krankenkasse des Mitarbeitenden) abzugeben, da sie zum unfallversicherten Personenkreis gehören.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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