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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Pflichtpraktikum bei Studium und geringfügiger Beschäftigung

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    mein geringfügig beschäftigter Mitarbeiter absolviert nun ab 01.11.2025 ein Pflichtpraktikum im Rahmen seines Studiums. Dafür erhält er eine "Aufwandentschädigung" von 480 € monatlich.

    Wirkt sich diese nun auf die geringfügige Beschäftigung aus? was würde passieren, wenn das Praktikum im gleichen Unternehmen stattfinden soll?


    Vielen Dank vorab für Rückmeldung.


    Freundliche Grüße

  • 02
    RE: Pflichtpraktikum bei Studium und geringfügiger Beschäftigung

     
    Guten Tag,
     
    neben einer geringfügig entlohnten Beschäftigung kann gleichzeitig ein in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Zwischenpraktikum auch bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt werden. Eine Zusammenrechnung von Minijob und vorgeschriebenen Zwischenpraktikum erfolgt nicht.  
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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