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  • 01
    Pflichtpraktikant: Freiwilliger Verzicht auf Urlaub & Verlängerung mit Vergütungspflicht?

    Hallo in die Runde,


    wir betreuen aktuell einen Pflichtpraktikanten und stehen vor einigen Fragen bezüglich seiner Arbeitszeiten und einer möglichen Verlängerung des Praktikums. Ich hoffe, ihr könnt uns hier mit eurer Expertise weiterhelfen.


    Die Faktenlage im Überblick:


    Praktikumsart: Es handelt sich um ein Pflichtpraktikum im Rahmen seines Studiums, das für die Anerkennung durch die Hochschule zwingend erforderlich ist.

    Praktikumszeitraum: Das Praktikum läuft vom 15.09.2025 bis zum 14.03.2026.

    Vergütung: Der Praktikant erhält von uns eine freiwillige monatliche Vergütung von 800 Euro. (Wichtig: Es handelt sich um ein Pflichtpraktikum, daher war uns bewusst, dass keine Mindestlohnpflicht besteht.)

    Hochschulvorgabe: Die Hochschule verlangt eine Ableistung von 800 gearbeiteten Zeitstunden. Ein Schreiben der Hochschule bestätigt explizit: "Urlaub und andere Fehlzeiten zählen nicht als gearbeitete Zeitstunden."

    Unser Angebot (Urlaub): Wir haben dem Praktikanten vertraglich 2 Urlaubstage pro Monat zugesichert (was bei einer Dauer von ca. 6 Monaten insgesamt 12 Urlaubstagen entspräche).

    Aktuelles Problem: Aufgrund von krankheitsbedingten Fehlzeiten in der Vergangenheit und der Inanspruchnahme einiger unserer zugesicherten Urlaubstage wird der Praktikant die geforderten 800 gearbeiteten Stunden bis zum regulären Ende des Praktikums (14.03.2026) nicht erreichen.


    Die Fragen, die sich uns stellen:


    Verzicht auf Urlaub: Der Praktikant möchte nun freiwillig auf einen Teil der ihm von uns zugesicherten Urlaubstage verzichten, um stattdessen an diesen Tagen Stunden für sein Praktikum abzuleisten und so der 800-Stunden-Vorgabe näherzukommen. Ist ein solcher freiwilliger Verzicht auf freiwillig gewährten Urlaub bei einem Pflichtpraktikanten rechtlich unproblematisch möglich? (Wir würden das schriftlich festhalten, dass es auf seinen Wunsch geschieht.)

    Verlängerung des Praktikums: Es zeichnet sich ab, dass selbst mit Verzicht auf diese Urlaubstage die 800 Stunden nicht erreicht werden. Der Praktikant hat daher bereits Interesse an einer Verlängerung des Praktikums bekundet, um die noch fehlenden Stunden bei uns nachzuholen.

    Sind wir als Unternehmen verpflichtet, seinem Wunsch nach einer Verlängerung des Praktikums nachzukommen?

    Falls wir einer Verlängerung zustimmen: Sind wir dann auch verpflichtet, die bisherige freiwillige Vergütung von 800 Euro pro Monat für die Dauer der Verlängerung weiterhin zu zahlen, auch wenn es sich weiterhin um ein Pflichtpraktikum handelt?


    Vielen Dank im Voraus für eure Einschätzungen und eure Hilfe!

  • 02
    RE: Pflichtpraktikant: Freiwilliger Verzicht auf Urlaub & Verlängerung mit Vergütungspflicht?

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Der Praktikant hat im Rahmen des Pflichtpraktikums keinen gesetzlichen Urlaubsanspruch. Auf die im vertraglich zugesicherten Urlaubstage kann der Praktikant im Einvernehmen mit dem Praktikumsgeber verzichten. Dies sollte in einer kurzen Vereinbarung festgehalten werden.


    Eine Verlängerung des Praktikums ist als Pflichtpraktikum grundsätzlich möglich, wenn dies die zugrunde liegende Studienordnung zulässt bzw. vorsieht. Maßgeblich ist also, ob in der Studienordnung eine zeitliche Begrenzung des Praktikums (beispielsweise) auf sechs Monate vorgesehen ist. Sollte dies möglich sein, kann das Praktikumsverhältnis als Pflichtpraktikum und damit mindestlohnfrei verlängert werden.


    Ich gehe davon aus, dass der Praktikumsvertrag befristet bis 14. März 2026 abgeschlossen ist. Sie sind dann als Praktikumsgeber nicht verpflichtet, das Praktikum über diesen Zeitpunkt hinaus zu verlängern.


    Sollten Sie einer Verlängerung zustimmen (eine entsprechende Vereinbarung ist unbedingt empfehlenswert), sind Sie zur Weitergewährung der bisherigen Vergütung nicht verpflichtet, sofern die Mindestlohnfreiheit fortbesteht. Sie können also eine abweichende Vergütung vereinbaren oder auf die Zahlung einer Vergütung vollständig verzichten.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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