während der Pflegezeit ist ein Mitarbeitender über den Ehegatten familienversichert. Bei der Auszahlung einer Sonderzahlung z.B. Weihnachtsgeld erfolgt die Verbeitragung über seine bisherige Krankenversicherung korrekt? Und nach der Beendigung der Pflegezeit ist der Mitarbeitende wieder über die bisherige Krankenversicherung versichert und die Familienversicherung endet automatisch?
Expertenforum
Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung
Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.
Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.
Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.
-
01
Pflegezeit Familienversicherung
-
02
RE: Pflegezeit Familienversicherung
Guten Tag,
wir gehen bei der Antwort auf Ihre Frage davon aus, dass eine vollständige Freistellung vorliegt.
Bei vollständiger Freistellung in der Pflegezeit endet die Versicherungspflicht von Beschäftigten. Der Arbeitgeber meldet die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer demzufolge zum letzten Tag der Beschäftigung vor der Pflegezeit mit dem Abgabegrund „30“ ab. Mit dem Tag, an dem die Person die Beschäftigung wieder aufnimmt, meldet der Arbeitgeber sie mit dem Abgabegrund „10“ wieder an.
Sozialversicherungsrechtlich ist die Beschäftigung somit zunächst beendet. Einmalzahlungen werden für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge dem Abrechnungsmonat zugeordnet, in dem sie ausbezahlt werden. Auf die Fälligkeit der Zuwendung kommt es dabei nicht an.
Wird eine Einmalzahlung während eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses gezahlt, ist sie dem Monat der Auszahlung zuzuordnen. Ein laufendes Beschäftigungsverhältnis in diesem Sinn liegt auch während einer beitragsfreien Zeit wegen des Bezugs einer Sozialleistung (z. B. Krankengeld) vor. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist ( §23a Abs. 2 SGB IV).
In Ihrem Sachverhalt ist somit die Einmalzahlung während der Unterbrechung der Beschäftigung dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum vor der Unterbrechung zuzuordnen. Mit Wideraufnahme der Beschäftigung nach der Pflegezeit meldet der Arbeitgeber die Arbeitsaufnahme mit Grund „10“. Die Familienversicherung wird automatisch beendet.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
Um ein neues Thema im Expertenforum zu eröffnen, müssen Sie sich im AOK Fachportal für Arbeitgeber einloggen.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Persönliche Ansprechperson
Kontaktformular