Expertenforum - Pflegeversicherungsbeitrag berücksichtigungsfähige Kinder

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  • 01
    Pflegeversicherungsbeitrag berücksichtigungsfähige Kinder

    Guten Tag,

    sofern die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Stiefkinder im Beitragsabzug der Pflegeversicherung nach Anzahl der Kinder einmalig vorliegen, gelten diese dann unverändert bis zur Vollendung des 25 Lebensjahres der Stiefkinder oder könnten diese, anders wie bei der Elterneigenschaft, vorher enden z.B. durch Zuordnung dieser Kinder im Nachgang eines anderen Elternteils?

    Vielen Dank.

  • 02
    RE: Pflegeversicherungsbeitrag berücksichtigungsfähige Kinder

    Guten Tag,
     
    während eine einmal begründete Elterneigenschaft Mitglieder dauerhaft vom Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung ausnimmt, kann die Elterneigenschaft im Sinne der Regelungen zu den Beitragsabschlägen wieder entfallen.
     
    Bei der Ermittlung des Beitragsabschlags der Eltern im Sinne des PUEG sind Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte, zu berücksichtigen. Für die Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern ist allein auf die vorgenannte Altersgrenze abzustellen. Die Tatsache, dass das Kind bereits ausgezogen und selbst erwerbstätig ist, hat hierauf keine Auswirkungen.
     
    Die oben beschriebenen Regelungen zum Beitragsabschlag finden grundsätzlich auch bei Stiefkindern Anwendung.
     
    Das Recht auf die Nichtzahlung von Beitragszuschlägen bzw. Beitragsabschlägen in der sozialen Pflegeversicherung wird aber nicht allein durch die Stellung als Stiefkind erworben.
     
    Zusätzliche Voraussetzung ist die Aufnahme des Stiefkindes in den Haushalt des Versicherten zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Familienversicherung nach § 25 SGB XI durchgeführt wird oder hätte durchgeführt werden können. Die Rechtsprechung hat unter "Haushaltsaufnahme" nicht allein die Begründung einer Wohngemeinschaft verstanden. Vielmehr ist auf "ein auf längere Dauer gerichtetes Betreuungs- und Erziehungsverhältnis familienähnlicher Art", auf "die Aufnahme in die Familiengemeinschaft" oder auf "ein elternähnliches, auf die Dauer berechnetes Band" abgestellt worden.
     
    Wird z. B. durch den Auszug eines Stiefkindes aus dem gemeinsamen Haushalt das Betreuungs- und Erziehungsverhältnis beendet, kann ab diesem Zeitpunkt für das jeweilige Stiefelternteil der Beitragsabschlag in der Pflegeversicherung nicht mehr berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, sofern das betroffene Stiefkind das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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