Guten Tag,
sofern die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Stiefkinder im Beitragsabzug der Pflegeversicherung nach Anzahl der Kinder einmalig vorliegen, gelten diese dann unverändert bis zur Vollendung des 25 Lebensjahres der Stiefkinder oder könnten diese, anders wie bei der Elterneigenschaft, vorher enden z.B. durch Zuordnung dieser Kinder im Nachgang eines anderen Elternteils?
Vielen Dank.