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  • 01
    Pflegeversicherungsbeiträge bei Stiefkindern

    Fallkonstellation:

    Unsere Mitarbeiterin (A) hat jemanden (B) geheiratet, der ein Kind aus einer anderen Beziehung hat.

    B hat somit Anspruch auf 0,5 Kinderfreibetrag.

    Da sich A und B für die Steuerklasse 4 entschieden haben, hat A automatisch auch einen Kinderfreibetrag von 0,5 auf der Steuerkarte, obwohl es nicht ihr leibliches Kind ist.

    Das Kind von B lebt auch nicht im gemeinsamen Haushalt von A und B.

    Unser Abbrechungssystem berechnet den Pflegesatz von A ohne Zuschlag, weil im System ein Kinderfreibetrages hinterlegt ist.

    Ihrem Seminar habe ich jedoch entnommen, dass A den PV-Zuschlag zahlen müsste, weil das Stiefkind nicht im gemeinsamen Haushalt von A und B lebt.

    Wie sehen Sie das, bzw. welchen Pflegebeitrag (1,8% oder 2,4%) müsste Ihrer Meinung nach A zahlen?

     

  • 02
    RE: Pflegeversicherungsbeiträge bei Stiefkindern

    Hallo AFK-R.,
     
    Kinder, "die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind", werden als Stiefkinder berücksichtigt (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) XI). Das Recht auf die Nichtzahlung des Beitragszuschlags für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung wird jedoch nicht allein durch die Stellung als Stiefkind erworben.
     
    Zusätzliche Voraussetzung hierfür ist die Aufnahme des Stiefkindes in den Haushalt des Versicherten zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Familienversicherung nach § 25 SGB XI durchgeführt wird oder hätte durchgeführt werden können. Die Rechtsprechung hat unter "Haushaltsaufnahme" nicht allein die Begründung einer Wohngemeinschaft verstanden. Vielmehr ist auf "ein auf längere Dauer gerichtetes Betreuungs- und Erziehungsverhältnis familienähnlicher Art", auf "die Aufnahme in die Familiengemeinschaft" oder auf "ein elternähnliches, auf die Dauer berechnetes Band" abgestellt worden.

    Aufgrund Ihres beschriebenen Sachverhalts sind die Voraussetzungen der Stiefelterneigenschaft nach den oben aufgeführten Kriterien nach unserer Auffassung nicht erfüllt. Dementsprechend wäre der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung von der betroffenen Person zu zahlen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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