Expertenforum - Pflegeversicherung _ verschiedene Familienkonstellationen

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  • 01
    Pflegeversicherung _ verschiedene Familienkonstellationen

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    uns ist untenstehende Fragestellung zum Thema Zuschlag in der Pflegeversicherung aufgekommen:


    Jeder Elternteil reicht für den Zuschlag in der Pflegeversicherung von jedem Kind einen Nachweis ein. Uns stellt sich die Frage, wie bei verschiedenen Familienkonstellationen die Kinder zu berücksichtigen sind:


    Eine Mitarbeiterin hat uns die Info gegeben, dass die Kinder bei Ihrem Exmann wohnen und er die Kinderfreibeträge hat.


    Muss die Mitarbeiterin uns einen Nachweis erbringen, wer das Sorgerecht hat, damit das Kind für den Zuschlag angegeben werden kann?


    Ist es u.a. auch wichtig einen Nachweis zu bekommen, inwieweit Unterhalt gezahlt wird?


    Wie verhält es sich, wenn jemand sein Kind zur Adoption frei gegeben hat und dennoch eine Geburtsurkunde für die Abrechnung vorlegt. Grundsätzlich werden solche Themen im Personalfragebogen nicht abgefragt. Ist trotz Adoptionsfreigabe das Kind anzusetzen, wenn es das 25. Lebensjahr noch nicht erreicht hat? Ggf. bekommt man solche Fälle lediglich nur mit, wenn im laufenden Beschäftigungsvehältnis solche Sachverhalte durch Einreichung von Formularen etc. uns vorgelegt werden.


    Danke vorab.


    Mit freundlichen Grüßen


    PersobueroSC



     

  • 02
    RE: Pflegeversicherung _ verschiedene Familienkonstellationen

    Hallo PersobueroSC,
     
    in der gesetzlichen Pflegeversicherung müssen Versicherte, die das 23. Lebensjahr vollendet haben und nicht Eltern sind, einen Beitragszuschlag zahlen. Der sogenannte Beitragszuschlag für Kinderlose von derzeit 0,6 Prozentpunkten ist von pflegeversicherungspflichtig Beschäftigten allein zu tragen.
     
    Das Kinderberücksichtigungsgesetz schreibt keine konkrete Form des Nachweises der Elterneigenschaft vor. Es werden alle Nachweise (Urkunden oder Bescheide) berücksichtigt, die geeignet sind, zuverlässig die Elterneigenschaft des Arbeitnehmers zu belegen. Als Nachweise bei leiblichen Eltern kommen unter anderem wahlweise eine Geburtsurkunde, Abstammungsurkunde oder Lohnsteuerkarte (Eintrag eines Kinderfreibetrages) in Betracht.
     
    Liegt die Elterneigenschaft einmal vor, bleibt sie lebenslang wirksam. Bereits der Nachweis eines Kindes führt dementsprechend dazu, dass der Beitragszuschlag für Kinderlose dauerhaft nicht zu erheben ist, unabhängig davon, ob das leibliche Kind zu einem späteren Zeitpunkt zur Adoption freigegeben wurde.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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