Expertenforum - Pflegeversicherung und Beitragszuschlag Kinderlose - Rundungsvorschrift

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  • 01
    Pflegeversicherung und Beitragszuschlag Kinderlose - Rundungsvorschrift

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    wir haben einen Beschäftigten über der BBG KV/PV (5.512,50 €) aber unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Wie wird der Arbeitnehmerbeitrag korrekt berechnet? Es geht zwar nur um 1 Cent, aber wir wollen einen Rechner programmieren:


    Variante 1:

    5.512,50 € x 2,4% (1,8%+0,6%) = 132,30 €

    Variante 2:

    5.512,50 € x 1,8% = 99,23 €

    5.512,50 € x 0,6% = 33,08 €

    Summe AN PV = 132,31 €


    Nach dem Wortlaut des § 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI erhöht sich der „Grundbeitragssatz“ mit dem Beitragszuschlag bei Kinderlosigkeit. Dies hat zur Folge, dass der „Grundbeitragssatz“ und der Beitragszuschlag einen „Gesamtbeitragssatz“ bilden, mit dem die beitragspflichtigen Einnahmen in Summe zu multiplizieren sind.

    Oder gilt das nur, wenn Beschäftigte freiwillig kranken- bzw. pflegeversichert sind?


    Und wie wird der Beitragsabschlag ggf. "eingebaut"?


    Besten Dank im Voraus!

    Freundliche Grüße


    Personalabteilung (PA)

  • 02
    RE: Pflegeversicherung und Beitragszuschlag Kinderlose - Rundungsvorschrift

    Hallo Personalabteilung (PA),
     
    in den Grundsätzlichen Hinweisen zur „Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung nach Anzahl der Kinder und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft“ vom 28. März 2024 ist unter Punkt 3.3. folgendes festgelegt:
     
    „Die Beiträge werden nach § 54 Absatz 2 Satz 1 SGB XI als Produkt aus den beitragspflichtigen Einnahmen des jeweiligen Beitragsmonats bis zur Beitragsbemessungsgrenze und dem maßgebenden Beitragssatz berechnet. Maßgebender Beitragssatz zur Beitragsberechnung ist der um etwaige Beitragsabschläge reduzierte Beitragssatz.
     
    Für die aus dem Arbeitsentgelt zu berechnenden Beiträge zur Pflegeversicherung als Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (§ 28d SGB IV) schreibt die Beitragsverfahrensverordnung (BVV) das Berechnungsverfahren vor. In den Fällen, in denen die Beiträge vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer nicht je zur Hälfte getragen werden, ergibt sich der Beitrag nach § 2 Absatz 1 Satz 3 BVV aus der Summe der getrennt berechneten Anteile. Diese Verfahrensweise ist für die Beiträge zur Pflegeversicherung anzuwenden, wenn etwaige Beitragsabschläge in Ansatz zu bringen sind“.
     
    Aufgrund dieser Ausführungen wäre nach unserem Verständnis Ihre Variante 2 korrekt.
    Dies gilt auch wenn die Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird.
     
    Die Berechnung des individuellen Beitragsabschlags für Kinder wird dagegen direkt vom Beitragsanteil des Arbeitnehmers in Abzug gebracht.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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