Expertenforum - Pflegeversicherung - Stiefkinder

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  • 01
    Pflegeversicherung - Stiefkinder

    Hallo zusammen,


    ich habe eine Frage zu folgendem Fall. Eine Beschäftigte wird neu eingestellt. Sie ist verheiratet und ihr Mann hat zwei Kinder aus einer vorherigen Beziehung. Diese zwei Kinder haben zeitweise beim Vater und der neuen Beschäftigten gewohnt, sind aber wieder ausgezogen und leben bei der leiblichen Mutter. D. h., dass die Kinder zwar mal zum gemeinsamen Haushalt gehört haben, dies aber aktuell nicht mehr tun. Die Elterneigenschaft ist ja davon abhängig, dass die Kinder vor Erreichen der Altersgrenzen zum gemeinsamen Haushalt gehören. Streng genommen, kann dann bei der Stiefmutter (der neuen Beschäftigten) die Elterneigenschaft nicht angenommen werden oder?


    Für eine Rückmeldung wäre ich sehr dankbar.


    Gruß

    A. Schneller

  • 02
    RE: Pflegeversicherung - Stiefkinder

    Hallo A. Schneller,
     
    Stiefeltern sind Ehegatten in Bezug auf nicht zu ihnen in einem Kindschaftsverhältnis stehende leibliche oder angenommene Kinder des anderen Ehegatten. Sie gehören allerdings dann nicht zu den Eltern im Sinne des § 55 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) XI, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung die für eine Familienversicherung vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen worden ist.
     
    Allerdings wird unter „Haushaltsaufnahme“ nicht allein die Begründung einer Wohngemeinschaft verstanden. Vielmehr ist auf „ein auf längere Dauer gerichtetes Betreuungs- und Erziehungsverhältnis familienähnlicher Art“, auf „die Aufnahme in die Familiengemeinschaft“ oder auf „ein elternähnliches, auf die Dauer berechnetes Band“ abgestellt worden.
     
    Darüber hinaus wird die Aufnahme in den Haushalt mit „versorgen“ gleichgestellt, aber auch im Bezug hierauf klargestellt, dass das Hauptgewicht nicht auf dem Gewähren von Unterhalt liegt. Demnach wird unter Haushaltsaufnahme nicht nur ein örtlich gebundenes Zusammenleben verstanden, sondern dass sie als Schnittstelle von Merkmalen örtlicher (Familienwohnung), materieller (Unterhalt) und immaterieller Art (Zuwendung von Fürsorge, Begründung eines familienähnlichen Bandes) gekennzeichnet wird.
     
    Aufgrund der oben beschriebenen Regelungen stimmen wir Ihrer Auffassung zu, dass hier die Elterneigenschaft bei der Stiefmutter nicht vorliegen kann.
     
    Die Beurteilung wird im Einzelfall für den Arbeitgeber nicht immer einfach sein. Bestehen Zweifel an der Elterneigenschaft, sollten Sie sich eine Bestätigung der zuständigen Pflegekasse vorlegen lassen, dass die vorliegende Beziehung für die Befreiung vom Beitragszuschlag sowie ggf. der Berücksichtigung der Beitragsabschläge als ausreichend anerkannt wird.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Pflegeversicherung - Stiefkinder

    Liebes Expertenteam,


    vielen Dank für die Rückmeldung!


    Gruß

    A. Schneller

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