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  • 01
    Pflegeversicherung, rückwirkende Korrektur

    Guten Tag,

    wir haben eine Mitarbeiter die zum 15.09.2022 eingestellt wurde. Auf dem Personalfragebogen für Neueisntellung hat sie keine Angaben zu Kinder gemacht. Steuerklasse 5. Daher wurden bisher keine Kinder in der PV berücksichtigt.

    Durch den Abruf der elektronischen Daten wurde uns nun zum 01.07.2025 ein Kind übermittelt.

    Müssen wir die PV Satz rückwirkend korrigieren?

    VIelen Dank

    S. Knoch

  • 02
    RE: Pflegeversicherung, rückwirkende Korrektur

    Hallo S. Knoch,
     
    die pflegebeitragsrelevanten Daten im Rahmen des „Datenaustausch Beitragsdifferenzierung Pflegeversicherung (DaBPV)“ beruhen ausschließlich auf steuerrechtlichen Daten. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) trifft mit der ermittelten Elterneigenschaft sowie der Anzahl der Kinder keine abschließende sozialrechtliche Entscheidung, sondern liefert den beitragsabführenden Stellen und Pflegekassen entsprechende, aus den steuerlichen Daten abgeleitete Informationen, um die sozialrechtliche Berücksichtigung der Elterneigenschaft sowie der Anzahl der Kinder zu ermöglichen.
     
    Insofern bietet das DaBPV nicht für alle Mitglieder eine verbindliche Grundlage zur kinderanzahlbezogenen Beitragsbemessung in der Pflegeversicherung. In Einzelfällen sind abweichende Entscheidungen der Arbeitgeber zugelassen und erforderlich. Damit sind die Arbeitgeber berechtigt und verpflichtet, abweichend von den Daten des BZSt, die selbst erhobenen Daten für die Beitragserhebung zu verwenden.
     
    Liegen dem Arbeitgeber Informationen vor, die von der Meldung des BZSt abweichen, sind   die beim Arbeitgeber vorliegenden Nachweise zugrunde zu legen oder eine Aufklärung über die betroffene Person vorzunehmen.
     
    Wurde die Elterneigenschaft anhand geeigneter Nachweise bestätigt, ist die Elterneigenschaft für die Bemessung des Pflegeversicherungsbeitrags zu verwenden. Die abweichenden Informationen des BZSt werden dann nicht Grundlage der Beitragsberechnung.
     
    Eine rückwirkende Korrektur (Erstattung) ist – längstens für die Zeit bis 01.07. 2023 – vorzunehmen, sofern die Daten zur Elterneigenschaft im automatisierten Übermittlungsverfahren von den im vereinfachten Nachweisverfahren durch einfache Mitteilung gemachten Angaben zu Gunsten des Mitglieds abweichen. Das gilt selbst dann, wenn das Mitglied in dem Zeitraum vom 01.07.2023 bis zum 30.06.2025 der Anforderung des Arbeitgebers zur Mitteilung der erforderlichen Angaben zur Elterneigenschaft im Sinne des § 55 Absatz 3d Satz 2 SGB XI nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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