Ein Arbeitnehmer hat im Mai 2025 geheiratet. Im Haushalt lebt ein Kind der Ehefrau. Als Nachweis für das Stiefkind habe ich die Eheurkunde und die Meldebestätigung Kind von 2016 erhalten. Reicht die Meldebestätigung aus dem Jahr 2016 aus oder benötige ich ein aktuellen Auszug oder einen anderen Nachweis?
Expertenforum - Pflegeversicherung Nachweis Kinder

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Pflegeversicherung Nachweis Kinder
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RE: Pflegeversicherung Nachweis Kinder
Hallo Personal,
Stiefeltern sind Ehegatten in Bezug auf nicht zu ihnen in einem Kindschaftsverhältnis stehende leibliche oder angenommene Kinder des anderen Ehegatten.
Sie gehören allerdings dann nicht zu den Eltern im Sinne des § 55 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) XI, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung die für eine Familienversicherung vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen worden ist.
Als Nachweis kann z. B. eine aktuelle Meldebestätigung, die Eheurkunde, Einkommensteuerbescheid (Berücksichtigung eines oder eines halben Kinderfreibetrages) zu den Entgeltabrechnungsunterlagen genommen werden.
Allerdings wird unter „Haushaltsaufnahme“ nicht allein die Begründung einer Wohngemeinschaft verstanden. Vielmehr ist auf „ein auf längere Dauer gerichtetes Betreuungs- und Erziehungsverhältnis familienähnlicher Art“, auf „die Aufnahme in die Familiengemeinschaft“ oder auf „ein elternähnliches, auf die Dauer berechnetes Band“ abgestellt worden.
Darüber hinaus wird die Aufnahme in den Haushalt mit „versorgen“ gleichgestellt, aber auch im Bezug hierauf klargestellt, dass das Hauptgewicht nicht auf dem Gewähren von Unterhalt liegt. Demnach wird unter Haushaltsaufnahme nicht nur ein örtlich gebundenes Zusammenleben verstanden, sondern dass sie als Schnittstelle von Merkmalen örtlicher (Familienwohnung), materieller (Unterhalt) und immaterieller Art (Zuwendung von Fürsorge, Begründung eines familienähnlichen Bandes) gekennzeichnet wird.
Die Beurteilung wird im Einzelfall für den Arbeitgeber nicht immer einfach sein. Bestehen Zweifel an der Elterneigenschaft, sollten Sie sich eine Bestätigung der zuständigen Pflegekasse vorlegen lassen, dass die vorliegende Beziehung für die Befreiung vom Beitragszuschlag sowie ggf. der Berücksichtigung der Beitragsabschläge als ausreichend anerkannt wird.
Mit freundlichen Grüßen
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