Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Pflegeversicherung: Keine Meldebescheinigung, aber Kinderfreibetrag bei Steuer?

    Guten Tag,


    ein Mitarbeiter legt trotz Aufforderung für die Beitragszahlung in der Pflegeversicherung keine Meldebescheinigung als Nachweis, dass sein Stiefkind im gemeinsamen Haushalt lebt, vor. Das Kind ist aktuell 17 Jahre alt; zum Zeitpunkt der Eheschließung war es 11 Jahre alt. Eine Eheurkunde wurde eingereicht (Ehefrau trägt gleichen Nachnamen wie das Kind, ansonsten liegt kein Nachweis vor, wer die Kindesmutter ist).


    Bei den Steuermerkmalen wurden uns 0,5 Kinder für den Mitarbeiter mitgeteilt.


    Ich lese die Hinweise des GKV Spitzenverbandes so, dass es ausreichend ist, wenn das Finanzamt Kinder in den Steuermerkmalen meldet. Ist das korrekt und ich benötige vom Mitarbeiter keinerlei weitere Hinweise, um das Stiefkind in der Pflegeversicherung lebenslang berücksichtigen zu können?


    Vielen Dank im Voraus!

    Freundliche Grüße

  • 02
    RE: Pflegeversicherung: Keine Meldebescheinigung, aber Kinderfreibetrag bei Steuer?

    Guten Tag,
     
    als Nachweise bei Stiefeltern (Eltern im Sinne des § 56 Absatz 3 Nummer 2 SGB I und § 55 Absatz
    4 Nummer 2 SGB XI) kommen wahlweise in Betracht:
     
    - Heiratsurkunde oder Nachweis über die Eintragung einer Lebenspartnerschaft und eine
    Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes
    - Feststellungsbescheid des Rentenversicherungsträgers, in dem Kindererziehungs- und
    Kinderberücksichtigungszeiten ausgewiesen sind 
    - Meldung des Rentenversicherungsträgers im KVdR-Meldeverfahren, aus der
    Kindererziehungsleistungen hervorgehen
    - Einkommensteuerbescheid (Berücksichtigung eines oder eines halben Kinderfreibetrages)
    Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale aus der ELStAM-Datenbank (Eintrag
    eines oder eines halben Kinderfreibetrages)
    - Bescheinigung des Finanzamtes für den Lohnsteuerabzug in Ausnahmefällen (Eintrag eines
    oder eines halben Kinderfreibetrages)
     
    Insofern ist der aus der ELStAM-Datenbank übermittelte Steuerfreibetrag von 0,5 Kindern in Ihrem Sachverhalt ausreichend um die Elterneigenschaft dauerhaft nachzuweisen.
     
    Mit freundlichgen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Pflegeversicherung: Keine Meldebescheinigung, aber Kinderfreibetrag bei Steuer?

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    ich habe einen ähnlichen Fall. Laut ELSTAM Daten hat er seit 01.01.2025 bis 31.12.2025 1,0 und ab 01.01.2026 0,5 Kinderfreibetrag.


    Es wurde erst jetzt festgestellt, dass er den Kinderlosenzuschlag sowie kein Abschlag berücksichtigt wurde. Ab wann müssen wir als AG korrigieren? Im Internet habe ich von einer 6 Monatsfrist, aber auch von einer 3 Monatsfrist gelesen. Welche Frist gilt ?

    Vielen Dank.

  • 04
    RE: Pflegeversicherung: Keine Meldebescheinigung, aber Kinderfreibetrag bei Steuer?

    Guten Tag,
     
    Nachweise für Kinder, die im automatisierten Übermittlungsverfahren abgerufen werden, wirken ab Beginn des Monats der Geburt bzw. dem Tag der Gleichstellung (Adoption, Stiefkinder, Pflegekinder etc.). Damit gehen grundsätzlich auch entsprechende beitragsrechtliche Korrekturen zeitlich einher.
     
    Dabei ist eine rückwirkende Korrektur (Erstattung), längstens für die Zeit bis 1. Juli 2023, vorzunehmen, sofern die Daten zur Elterneigenschaft und zur Anzahl der
    Kinder im automatisierten Übermittlungsverfahren von den im vereinfachten Nachweisverfahren durch einfache Mitteilung gemachten Angaben zu Gunsten des Mitglieds abweichen.
    Das gilt selbst dann, wenn das Mitglied in dem Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 der Anforderung der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse zur Mitteilung der
    erforderlichen Angaben zur Elterneigenschaft und zur Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist.
     
    Insoweit ist in dem von Ihnen geschilderten Fall rückwirkend ab 01.01.2025 die Elterneigenschaft zu berücksichtigen und die Abrechnung entsprechend zu korrigieren.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.