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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Pflegeversicherung falsch abgeführt

    Hallo AOK-Team,

    wir haben einen Mitarbeiter, für den wir, obwohl er ein Kind hat und das bei Einstellung auch korrekt angegeben hat, seit dem 1.7.2021 den vollen Pflegeversicherungsbeitrag abgeführt. Das ist leider erst jetzt bei der Übertragung der Kinderdaten aufgefallen. Wie gehen wir hier korrekterweise vor - über die Datev können wir eine Korrektur nur ab 1.1.2024 durchführen. Das betrifft auch die Krankenkasse, da es sich um eine Forderung des Mitarbeiters handelt.

    Die Korrekturen möchten wir gerne mit dem Augustgehalt durchführen (bzw. evtl. auch über SV-Net/Elster).

    Ist evtl. eine Verzinsung zwingend durchzuführen?

    Vielen Dank für die Auskunft.

     

  • 02
    RE: Pflegeversicherung falsch abgeführt

    Guten Tag,
     
    der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung entfällt für Eltern ab dem Geburtsmonat ihres Kindes. Sie müssen allerdings den Nachweis dafür innerhalb von drei Monaten nach der Geburt eingereicht haben. Wird der Nachweis erst später eingereicht, entfällt der Beitragszuschlag erst ab dem Folgemonat.
     
    Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Rückerstattung der zu viel gezahlten Beiträge, sofern das Versäumnis auf Seiten des Arbeitgebers liegt. Der Anspruch umfasst den Zeitraum der noch nicht verjährten Beiträge. Aktuell sind Beitragsansprüche aus den Jahren 2021 bis 2024 und das laufende Jahr im Rahmen eines Erstattungsantrages durch die Einzugsstelle zu erstatten.
     
    Die zu viel gezahlten Beiträge können mit den Beiträgen für den laufenden Entgeltabrechnungszeitraum aufgerechnet werden, wenn der Zeitraum der irrtümlich gezahlten Beiträge nicht länger als sechs Kalendermonate zurückliegt. Ansonsten ist 
    ein Erstattungsantrag bei der zuständigen Einzugsstelle zu stellen.
     
    Da in Ihrem Falle eine Aufrechnung nicht möglich ist, empfehlen wir Ihnen, die zuständige Krankenkasse einzubinden und die Erstattung zu Unrecht abgeführter Beiträge zu besprechen.
     
    Eine Verzinsung nach § 125 SGB IV kommt in Ihrem Fall nicht in Frage, da nur Erstattungsansprüche im Rahmen des vereinfachten Nachweisverfahrens in Verbindung mit dem automatisierten Übermittlungsverfahren für die Zeit vom 01.07.2023 bis 30.06.2025 verzinst werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

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