Expertenforum - Pflegeversicherung - Beitragsdifferenzierung in der Pflegeversicherung; insbesondere Verzinsung

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  • 01
    Pflegeversicherung - Beitragsdifferenzierung in der Pflegeversicherung; insbesondere Verzinsung

    Der GKV-Spitzenverband hat in einem Rundschreiben Umsetzungshinweise zur Verzinsung bekanntgegeben. Wer trägt diese Zinsen (Arbeitgeber oder die Pflegekasse)?

    Im Rundschreiben ist hier der Satz "Das bedeutet, dass die Aufrechnung von Beitragserstattungen und Zinsen durch die beitragsabführenden Stellen im Rahmen der bestehenden Beitragsnachweisverfahren umzusetzen ist." enthalten.

  • 02
    RE: Pflegeversicherung - Beitragsdifferenzierung in der Pflegeversicherung; insbesondere Verzinsung

    Guten Tag,
     
    der Beschäftigte hat Anspruch auf Verzinsung, wenn der Arbeitgeber bisher das vereinfachte Anrechnungsverfahren nicht berücksichtigt hat und der Arbeitgeber auf das digitale Verfahren gewartet hat.
     
    Die Beitragserstattung und die notwendige Verzinsung trägt die Pflegekasse, der Arbeitgeber trägt keine finanzielle Zusatzbelastung. Die Erstattung wird im nächsten Beitragsnachweis vom Pflegeversicherungsbeitrag abgezogen. Die Rückzahlung an den Arbeitnehmer erfolgt durch den Arbeitgeber.
     
    Die Verzinsung hat mit 4 Prozent je Jahr nach monatlicher Aufstellung zu erfolgen. Die Zinsen sind wie Beitragserstattungsansprüche zu behandeln und zusammen mit der Beitragserstattung auf dem nächsten Beitragsnachweis vom Pflegeversicherungsbeitrag abzuziehen. Der Arbeitgeber trägt somit keinerlei finanzielles Eigenrisiko. Der Arbeitgeber muss selbständig aktiv werden, ein Antrag auf Erstattung ist vom Beschäftigten nicht zu stellen.
     
    Weitere Informationen und Beispiele erhalten Sie auf dem AOK-Fachportal für Arbeitgeber.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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