Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Pflegeversicherung

    Hallo Expertenteam,

    ich habe eine Arbeitnehmerin, die im Personalfragebogen bei Elterneigenschaft "nein" angekreuzt hat.

    Im Rahmen der digitalen Abfrage wurde Elterneigenschaft festgestellt.

    Wahrscheinlich beruht die Antwort der Arbeitnehmerin auf der Annahme es geht nur um Kinder, die noch zu Hause wohnen.

    Sie ist seit März 2024 beschäftigt. Kann man die Pflegeversicherungsbeiträge rückwirkend berichtigen?


    Vielen Dank.

    Mit freundlichen Grüßen

    Kerstin Ehrhardt

     

  • 02
    RE: Pflegeversicherung

    Hallo Frau Ehrhardt,
     
    liegen dem Arbeitgeber Informationen vor, die von der Meldung des Bundesamtes für Steuern (BZSt) abweichen, sind die beim Arbeitgeber vorliegenden Nachweise zugrunde zu legen oder eine Aufklärung über die betroffene Person vorzunehmen.
     
    Wurde die Elterneigenschaft anhand geeigneter Nachweise bestätigt, ist die Elterneigenschaft für die Bemessung des Pflegeversicherungsbeitrags zu verwenden. Die abweichenden Informationen des BZSt werden dann nicht Grundlage der Beitragsberechnung.
     
    Eine rückwirkende Korrektur ist vorzunehmen, sofern die Daten zur Elterneigenschaft im automatisierten Übermittlungsverfahren von den im vereinfachten Nachweisverfahren durch einfache Mitteilung gemachten Angaben zu Gunsten des Mitglieds abweichen. Das gilt selbst dann, wenn das Mitglied in dem Zeitraum vom 01.07.2023 bis zum 30.06.2025 der Anforderung des Arbeitgebers zur Mitteilung der erforderlichen Angaben zur Elterneigenschaft im Sinne des § 55 Absatz 3d Satz 2 SGB XI nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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