Sehr geehrtes Expertenteam,
sehr geehrte Damen und Herren,
ein Mitarbeiter fragt bei uns nach, ob wir in nachfolgender Sache weiterhelfen können. Grundsätzlich geben wir hier keine Auskünfte, sondern verweisen auf die zuständige Pflegekasse (hier AOK Rheinland-Pfalz). Zur Einordnung bzw. Erstinformation dennoch die Frage:
Für den Vater des AN, Pflegegrad 2 (rückwirkend bewilligt), erbringt der Anbieter „S.“ aus L. einmal wöchentlich für ca. 2 Stunden hauswirtschaftliche Leistungen (Reinigung, Staubsaugen etc.).
Es werden keine pflegerischen Leistungen erbracht (keine Körperpflege, keine Medikamentengabe, kein Eincremen o. Ä.). Der Anbieter darf solche Leistungen auch nicht durchführen.
Die monatliche Rechnung beträgt 400 €.
Nach Aussage des Anbieters wurde zunächst der angesparte (nachgezahlte) Entlastungsbetrag (131 € monatlich) verwendet, dieser sei nun durch die Nachzahlung aufgebraucht. Deshalb solle ein Antrag auf Verhinderungspflege gestellt.
Frage 1: Können ausschließlich hauswirtschaftliche Leistungen ohne pflegerische Tätigkeiten über die Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) abgerechnet werden?
Frage 2: Ist in diesem Fall eine Abrechnung über Verhinderungspflege überhaupt zulässig? Der AN soll ein Antrag unterschreiben und der Pflegedienst würde sich um alles andere kümmern.
Besten Dank im Voraus.
Freundliche Grüße
Personalabteilung (PA)