Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

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  • 01
    Pflegeleistungen

    Sehr geehrtes Expertenteam,

    sehr geehrte Damen und Herren,


    ein Mitarbeiter fragt bei uns nach, ob wir in nachfolgender Sache weiterhelfen können. Grundsätzlich geben wir hier keine Auskünfte, sondern verweisen auf die zuständige Pflegekasse (hier AOK Rheinland-Pfalz). Zur Einordnung bzw. Erstinformation dennoch die Frage:

    Für den Vater des AN, Pflegegrad 2 (rückwirkend bewilligt), erbringt der Anbieter „S.“ aus L. einmal wöchentlich für ca. 2 Stunden hauswirtschaftliche Leistungen (Reinigung, Staubsaugen etc.).

    Es werden keine pflegerischen Leistungen erbracht (keine Körperpflege, keine Medikamentengabe, kein Eincremen o. Ä.). Der Anbieter darf solche Leistungen auch nicht durchführen.

    Die monatliche Rechnung beträgt 400 €.

    Nach Aussage des Anbieters wurde zunächst der angesparte (nachgezahlte) Entlastungsbetrag (131 € monatlich) verwendet, dieser sei nun durch die Nachzahlung aufgebraucht. Deshalb solle ein Antrag auf Verhinderungspflege gestellt.

    Frage 1: Können ausschließlich hauswirtschaftliche Leistungen ohne pflegerische Tätigkeiten über die Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) abgerechnet werden?

    Frage 2: Ist in diesem Fall eine Abrechnung über Verhinderungspflege überhaupt zulässig? Der AN soll ein Antrag unterschreiben und der Pflegedienst würde sich um alles andere kümmern.


    Besten Dank im Voraus.


    Freundliche Grüße

    Personalabteilung (PA)

  • 02
    RE: Pflegeleistungen

    Personalabteilung (PA),
     
    das Expertenforum im „AOK-Fachportal für Arbeitgeber“ ist eine bundesweite Plattform, die dem Austausch von Meinungen, Wissen, Erfahrungen und persönlichen Gedanken zu Fragen des Beitrags- und Melderechts in der Sozialversicherung dient.
     
    Bei der Beantwortung Ihrer Fragen zur Abrechnung von pflegerischen Leistungen über die Verhinderungspflege sind dagegen Bereiche im Leistungsrecht in der sozialen Pflegeversicherung betroffen. Daher bitten wir um Verständnis, dass wir hierzu keine weitergehende Stellungnahme abgeben können und empfehlen dem betroffenen Mitarbeiter, die weitere Vorgehensweise mit der zuständigen Pflegekasse (hier: AOK Rheinland-Pfalz) abzustimmen.    
     
    Grundsätzlich gilt folgendes:
     
    Wird die Versorgung einer pflegebedürftigen Person wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder einem anderen Grund vorübergehend nicht von der bei der Pflegekasse eingetragenen Pflegeperson sichergestellt, kann im Rahmen der sogenannten Verhinderungspflege kurzfristig eine Ersatzpflegekraft benannt werden.
     
    Die Verhinderungspflege kann stunden- oder tageweise für längstens acht Wochen je Kalenderjahr in Anspruch genommen werden und z. B. durch einen ambulanten Pflegedienst, durch Einzelpflegekräfte, ehrenamtlich Pflegende, aber auch durch nahe Angehörige erfolgen. Dabei übernimmt die Pflegeversicherung für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 grundsätzlich die nachgewiesenen Kosten dieser notwendigen Ersatzpflege.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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