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  • 01
    Pflegebeitrag_ Rückmeldung Bundesz.f. Steuern größer als Angabe MA

    Sehr geehrtes Expertenteam,

    wir haben im Juli 2023 bereits die Abfrage an unsere MA getätigt und uns die Kinder mit Nachweisen auflisten lassen.

    Nun erhalte ich eine Rückmeldung des BzfSt, die um ein Kind höher ist, als die Angabe, die uns unser MA gemacht hatte.

    Die Auskunft des MA war:

    er lebte bereits mit seiner Frau vor der Scheidung getrennt. In dieser Trennungszeit wurde ein Kind geboren, das aber leiblich von einem anderen Mann stammte. Trotzdem wurde unser MA, weil noch verheiratet, als Vater eingetragen.

    Zu diesem Kind hat er bei uns keine Angaben gemacht, weil dieses Kind nie bei ihm gelebt hatte und das Sorgerecht auch abgegeben wurde.

    Über das Bundeszentralamt für Steuern wurde uns aber genau dieses Kind zurückgemeldet. Auch hat er, bei 3 Kindern (dieses incl, alle unter 25 Jahre.) 1,5 Kinderfreibeträge.

    Darf ich nun für dieses Kind Pflegeabschläge berechnen? Wenn ja, dann muss ich, weil eine Historienabfrage die Rückmeldung ab 07/23 ergeben hat, Rückrechnungen durchführen.

    Danke für Ihre Expertise.

  • 02
    RE: Pflegebeitrag_ Rückmeldung Bundesz.f. Steuern größer als Angabe MA

    Hallo HRAbrechnung,
     
    die gesetzlichen Grundlagen zur Vorgehensweise in Fällen der von Ihnen beschriebenen Art ergeben sich aus den seit 01.04.2025 gültigen gemeinsamen Grundsätzen für das „Digitale Verfahren Datenaustausch Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung (DaBPV) nach § 55a SGB XI und § 28a Absatz 13 Satz 8 SGB IV“ sowie den grundsätzlichen Hinweisen zur „Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung nach Anzahl der Kinder und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft“ vom 31.03.2025.
     
    Hierbei ist nach unserem Verständnis folgendes zu beachten:
     
    Die pflegebeitragsrelevanten Daten im Rahmen des „Datenaustausch Beitragsdifferenzierung Pflegeversicherung (DaBPV)“ beruhen ausschließlich auf steuerrechtlichen Daten. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) trifft mit der ermittelten Elterneigenschaft sowie der Anzahl der Kinder keine abschließende sozialrechtliche Entscheidung. Insofern bietet das DaBPV nicht für alle Mitglieder eine verbindliche Grundlage zur kinderanzahlbezogenen Beitragsbemessung in der Pflegeversicherung. In Einzelfällen sind abweichende Entscheidungen der Arbeitgeber zugelassen und erforderlich. Damit sind die Arbeitgeber berechtigt und verpflichtet, abweichend von den Daten des BZSt, die selbst erhobenen Daten für die Beitragserhebung zu verwenden.
    Liegen dem Arbeitgeber Informationen vor, die von der Meldung des BZSt abweichen, sind diese bestehenden Nachweise zugrunde zu legen oder eine Aufklärung über die betroffene Person vorzunehmen. Wurde die Elterneigenschaft und Kinderanzahl anhand geeigneter Nachweise bestätigt, ist die Elterneigenschaft oder die Kinderanzahl für die Bemessung des Pflegeversicherungsbeitrags zu verwenden. Die abweichenden Informationen des BZSt werden dann nicht Grundlage der Beitragsberechnung.
     
    Demzufolge ist in Ihrem geschilderten Sachverhalt nach unserer Auffassung das Kind nicht bei den Beitragsabschlägen zur Pflegeversicherung zu berücksichtigen. 
     
    Sind dem Arbeitgeber keine Abweichungen bekannt oder liegen keine Indizien für berechtigte Zweifel an den Daten des BZSt vor, sind die von dem BZSt mitgeteilte Kinderanzahl und die übermittelten Zeiträume für die Arbeitgeber verbindlich.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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