Expertenforum - Pfändung

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  • 01
    Pfändung

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ein Arbeitnehmer erhält eine Vergütung für die Einteilung zur Rufbereitschaft und eine zusätzliche Vergütung für wenn es tatsächlich zum Einsatz in Rahmen der Rufbereitschaft kommt. Ist diese Vergütung pfändbar? Vielen Dank Kluge

  • 02
    RE: Pfändung

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Wird die Rufbereitschaft über die gewöhnliche Arbeitszeit hinaus geleistet, ist die hierfür gezahlte Vergütung gemäß § 850a Nr. 1 ZPO zur Hälfte unpfändbar. Die Vergütung für die Einteilung der Rufbereitschaftsdienste ist meines Erachtens vollständig pfändbar. § 850a Nr. 3 ZPO (Erschwerniszulagen) ist hier meines Erachtens nicht anwendbar, weil mit der Vergütung keine besondere Erschwernis der Tätigkeit selbst abgegolten wird, sondern „nur“ ein Anreiz geschaffen wird, die Einteilung der Rufbereitschaftsdienste zu übernehmen.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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