Guten Tag,
bislang habe ich zwei unterschiedliche Aussagen zur Abrechnung eines Vorstands erhalten, der freiwillig gesetzlich krankenversichert ist. Eine Meinung ist Personengruppe 101 und Beitragsgruppenschlüssel 9001. Die andere Aussage ist Personengruppe 900 und Beitragsgruppenschlüssel 0000. Zusätzlich wäre die Umlagepflicht- zu klären. Auch hier lese ich vor allem im Bereich der U2 unterschiedliche Auffassungen. Vielleicht noch zum Hintergrund: Der Vorstand besitzt keine Aktienmehrheit, so dass von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen ist. RV-Freiheit liegt m.E. nach § 1 Satz 4 SGB VI vor, AV-Freiheit nach § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III.
Andere Vorstände, die privat versichert sind, werden mit Personengruppe 900 und Beitragsgruppenschlüssel 0000 abgerechnet, zahlen keine Umlage und dies wurde von der Deutschen Rentenversicherung bei der Betriebsprüfung nicht beanstandet. Wird hier differenziert zwischen privater und freiwillig gesetzlicher Krankenversicherung?
Wie würden Sie den Fall einschätzen? Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.