Expertenforum - Personalsachbearbeiter

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  • 01
    Personalsachbearbeiter

    Wir haben einen neuen Mitarbeiter ab 01.10.2024. MA hat seinen Wohnsitz in der Schweiz. Arbeitsstätte ist in Bayern. MA hat ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt von 6.000,00 Euro. Der MA möchte sich ab 01.10.2024 privat versichern (war vorher Student und nicht privat versichert). Ist das möglich?

    Über eine kurze Antwort freue ich mich.

    Vielen Dank.

  • 02
    RE: Personalsachbearbeiter

    Hallo Uli,


    aufgrund Ihrer Angaben sind bei der Beurteilung der Beschäftigung die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit anzuwenden. Hierbei hat der Arbeitgeber für die Prüfung der Krankenversicherungspflicht bzw. /-freiheit zu ermitteln, ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt des Arbeitnehmers die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtungsweise zu Beginn der Beschäftigung vorzunehmen.


    Darüber hinaus hat der Arbeitgeber die Prüfung, ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze über- bzw. unterschreitet, auch zu Beginn eines neuen Kalenderjahres sowie bei jeder dauerhaften Veränderung vorzunehmen.


    Zum „regelmäßigen“ Jahresarbeitsentgelt gehören alle Einnahmen, die nach § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt werden.


    Für die Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts gilt folgendes:


    In einer vorausschauenden Betrachtungsweise ist auf der Grundlage eines Zeitjahres das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt zu ermitteln (hier: 01.10.2024 bis 30.09.2025). Das monatliche Arbeitsentgelt wird mit zwölf multipliziert. Regelmäßige Einmalzahlungen (z.B. tarifliches Urlaubs- und Weihnachtsgeld) werden hinzugerechnet. Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben bei der Ermittlung außen vor. Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt ist immer ein „Jahreswert“, der mit der jeweiligen Jahresarbeitsentgeltgrenze verglichen wird.


    Sofern das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt des Arbeitnehmers die maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze (2024: jährlich 69.300,00 €) überschreitet, besteht ab Beginn der Beschäftigung Kranken- und Pflegeversicherungsfreiheit.


    Da das regelmäßige Arbeitsentgelt (hochgerechnet auf der Basis Ihrer Angaben auf 12 Monate) die maßgebliche Jahresarbeitsentgelt bei Beginn der Beschäftigung überschreitet, unterliegt das Beschäftigungsverhältnis der Kranken- und Pflegeversicherungsfreiheit und der Mitarbeiter könnte sich wunschgemäß privat kranken- und pflegeversichern.


    Zu Beginn des neuen Kalenderjahres ist unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Regelungen und der für das Kalenderjahr 2025 geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze (voraussichtlich 73.800,00 €) eine erneute Prüfung der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht/-freiheit vorzunehmen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

     

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