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  • 01
    Pauschalverteuerung wenn kein Minijob möglich

    Guten Tag,

    eine Bewerberin, die hauptberuflich in Luxemburg arbeitet, will bei uns in Deutschland (anderer AG als in Luxemburg) während des Sommers einen Minijob mit ca. 600 € mtl. nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV ausüben. Da sie während dieser Zeit wohl luxemburgischem Sozialversicherungsrecht unterworfen bleibt, kann sie keinen Minijob nach dieser Vorschrift ausüben und wir können auch keine pauschalen SV - Beiträge abführen. Können wir als Arbeitgeber in diesem Fall das zu versteuernde Einkommen nach § 40 a Abs. 2 a EStG mit einem Steuersatz von 20 % des Arbeitsentgelts pauschalieren? Kämen in diesem Fall noch pauschale Kirchensteuer und pauschaler Soli hinzu? Wenn ja, wie hoch?

  • 02
    RE: Pauschalverteuerung wenn kein Minijob möglich

    Sehr geehrter Fragesteller,


    die Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 2a EStG setzt grundsätzlich (ebenso wie diejenige nach Abs. 2 derselben Norm) das Vorliegen einer "geringfügigen Beschäftigung" im sozialversicherungsrechtlichen Sinne voraus. Der Unterschied zwischen beiden Pauschalierungen besteht allein in der Abführung von Rentenversicherungsbeiträgen (Abs. 2) bzw. dem Fehlen entsprechender Beitragszahlungen (Abs. 2a).


    Deshalb hat die Finanzrechtsprechung z.B. für nicht SV-pflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH die Pauschalierungsmöglichkeit (auch) nach Abs. 2a abgelehnt (vgl. FG Rheinland-Pfalz, 27.02.2014, 6 K 1485/11 und FG Baden-Württemberg, 21.07.2015, 11 K 3633/13).


    Im vorliegenden Fall könnte die Anknüpfung des Besteuerungsunterschieds allein an die in einem anderen EU-Staat (Luxemburg) bestehende und in Deutschland fehlende SV-Pflicht allerdings eine (EU-rechtlich unzulässige) Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit darstellen. Aus unserer Sicht sprechen deshalb gute Argumente für eine (EU-rechtskonforme) Auslegung des § 40a Abs. 2a EStG dahingehend, dass die Pauschalierung jedenfalls dann zulässig ist, wenn ein SV-rechtliches geringfügiges Beschäftigungsverhältnis in Deutschland allein deshalb nicht vorliegt, weil die SV-Zuständigkeit bei einem anderen EU-Mitgliedstaat liegt.


    Unseres Erachtens ist in der vorliegenden Konstellation deshalb die Pauschalierungsmöglichkeit nach § 40a Abs. 2a EStG gegeben. Um Rechtssicherheit im Einzelfall zu erhalten, empfiehlt sich dringend die Einholung einer Anrufungsauskunft gemäß § 42e EStG beim zuständigen Betriebstätten-Finanzamt.


    Für den Fall der Pauschalierung ist Soli-Zuschlag in gesetzlicher Höhe (5,5 % der pauschal erhobenen Steuer) geschuldet. (Die Ausnahmen vom Solidaritätszuschlag greifen vorliegend nicht, da sie nur für tariflich festgesetzte/ermittelte Lohnsteuer und Einkommenssteuer gelten.)


    Hinsichtlich der Kirchensteuer ist zu unterscheiden: Erhebt der Arbeitgeber die Kirchensteuer für pauschal versteuerten Arbeitslohn mit den hierfür in den Landesgesetzen festgelegten Pauschsätzen, ist dieser Pauschsatz auch auf die vorliegende Konstellation anzuwenden. Erfolgt die Besteuerung demgegenüber individuell (Nachweisverfahren), dann entsteht keine Kirchensteuerlast, wenn die Bewerberin/Arbeitnehmerin keiner steuerberechtigten Kirche/Religionsmannschaft angehört. Ein entsprechender Nachweis (Erklärung der Arbeitnehmerin) ist zu den Lohnunterlagen zu nehmen.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

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