Im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung wurde festgestellt, dass in 2020/2021 Lohnfortzahlungen wegen Corona-Erkrankungen unter Bezug auf das IFSG steuer- und sv-frei behandelt wurden. Nun fordert das Finanzamt die Lohnsteuer auf diese Lohnfortzahlungen. Damit keine Unruhe in der Belegschaft aufkommt, soll die Lohnsteuer nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 EStG mit einem besonderen Steuersatz pauschaliert werden. Führt diese Pauschalierung zur SV-Freiheit? Sie unterliegt ja nicht den Vorgaben der SvEV, denn hier ist nur die Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannt.
Ich bedanke mich schon jetzt für eine baldige Antwort.