Expertenforum - Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 EStG nach Lohnsteuerprüfung - sv-frei?

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  • 01
    Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 EStG nach Lohnsteuerprüfung - sv-frei?

    Im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung wurde festgestellt, dass in 2020/2021 Lohnfortzahlungen wegen Corona-Erkrankungen unter Bezug auf das IFSG steuer- und sv-frei behandelt wurden. Nun fordert das Finanzamt die Lohnsteuer auf diese Lohnfortzahlungen. Damit keine Unruhe in der Belegschaft aufkommt, soll die Lohnsteuer nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 EStG mit einem besonderen Steuersatz pauschaliert werden. Führt diese Pauschalierung zur SV-Freiheit? Sie unterliegt ja nicht den Vorgaben der SvEV, denn hier ist nur die Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannt.

    Ich bedanke mich schon jetzt für eine baldige Antwort.

  • 02
    RE: Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 EStG nach Lohnsteuerprüfung - sv-frei?

    Guten Tag,
     
    Unter bestimmten Voraussetzungen besteht nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung. Diese pauschal besteuerten Bezüge stellen dann kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung mehr dar und unterliegen damit keiner Beitragspflicht. Wie das Bundessozialgericht in einer aktuellen Entscheidung (Az. B 12 BA 3/22 R; vom 23.04.2024) feststellt, sind aber zeitliche Aspekte zu beachten.
     
    Nach den maßgeblichen Vorschriften (insbesondere § 1 Abs. 1 S. 2 SvEV) kommt es entscheidend darauf an, dass die pauschale Besteuerung „mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum“ erfolgt.
     
    Nach Ihren Angaben wird die Pauschalbesteuerung der Zuwendungen aus 2020/2021 aber erst 2025 durchgeführt und damit nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lohnsteuerbescheinigung für das Vorjahr übermittelt wurde. Die verspätete Pauschalversteuerung führt also dazu, dass diese Aufwendungen als geldwerter Vorteil gewertet und nachträglich Beiträge zur Sozialversicherung erhoben werden müssen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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