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  • 01
    Paragraph 204 SGB V

    Guten Tag

    Wofür ist die Meldung gem. Paragraph 204 SGB V da ? Wenn ein Mitarbeiter eine wehrübung leistet und sein Arbeitgeber ihn dafür unbezahlt freistellt, erhält der Mitarbeiter für die wehrübung sein Verdienstausfall von seiner zuständigen Krankenkasse ?


    Beste Grüße

  • 02
    RE: Paragraph 204 SGB V

    Guten Tag,
     
    nach § 204 SGB V hat bei pflichtversicherten Beschäftigten der Arbeitgeber Beginn und Ende der Wehrdienstleistung der zuständigen Krankenkasse unverzüglich zu melden. Dies gilt für Versicherte, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind. Die Meldung ist ebenfalls zu erstatten für Beschäftigte, die nicht mehr krankenversicherungspflichtig, aber rentenversicherungspflichtig oder/und beitragspflichtig zur Bundesagentur für Arbeit sind.
     
    Die Meldungen des Arbeitgebers sind notwendig, damit die Mitgliedschaft nach Abmeldung des Arbeitgebers (Unterbrechungsmeldung Grund 53) bei der Krankenkasse erhalten bleibt.
     
    Die Krankenkassen kommen nicht für einen möglichen Verdienstausfall auf. Der Wehrdienstleistende erhält die Verdienstausfallentschädigung von der Bundeswehr.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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