Expertenforum - Ortsvorsteher

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  • 01
    Ortsvorsteher

    Guten Morgen liebes Serviceteam,


    Ortsvorsteher sind Ehrenbeamte. In der Regel reicht die Minijobgrenze, damit diese keine Beiträge und keine Steuer bezahlen müssen (wenn man den Freibetrag von 250 Euro abzieht).


    Jetzt gibt es eine deutliche Erhöhung der Bezüge für Ortsvorsteher. Trotz Freibetrag kommen diese über die Minijobgrenze.


    Ist es nach dem Beamtenrecht bzw. dem Arbeitsrecht zulässig, wenn diese auf laufendes Entgelt verzichten, um die Minijobgrenze zu unterschreiten? Warum gelten die Geringfügigkeitsrichtlinien auch für Ehrenbeamte? Danke

     

  • 02
    RE: Ortsvorsteher

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Ob ein (teilweiser) Verzicht auf die Aufwandspauschale zulässig ist, muss im Einzelfall geprüft werden.


    Zum Teil bestehen gesetzliche oder untergesetzliche Regelungen, wonach ein Verzicht nicht zulässig ist.


    Die „Geringfügigkeitsrichtlinien“ gelten für eine (abhängige) geringfügige Beschäftigung. Auch Ortsvorsteher können abhängig beschäftigt sein. Auch dies müsste im Einzelfall geprüft werden. Das Bundessozialgericht hat beispielsweise im Urteil vom 27. April 2021 (B 12 KR 25/19 R) eine abhängige Beschäftigung abgelehnt. Allerdings lag hier die Aufwandsentschädigung auch unter EUR 250,00 monatlich.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

  • 03
    RE: Ortsvorsteher

    Guten Morgen, sehr geehrte Damen und Herren, danke für Ihre Antwort. Ortsvorsteher gibt es viele. Eine Einzelfallprüfung wäre deshalb für unsere Gemeinde sehr aufwändig. Wer würde diese Prüfung, ob ein Verzicht auf das Entgelt möglich ist durchführen? Die AOK, die Rentenversicherung, das Landratsamt, das Regierungspräsidium oder jemand anderes? Danke

  • 04
    RE: Ortsvorsteher

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Nachfrage.


    Empfehlenswert ist, dass Sie sich zunächst an Ihre Interessenvertretung, also beispielsweise den jeweiligen Gemeindetag in Ihrem Bundesland wenden. Möglicherweise hatten bereits andere Gemeinden vergleichbare Probleme und Ihre Interessenvertretung hat die Rechtslage in Ihrem Bundesland bereits geprüft.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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