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  • 01
    österreichischer Praktikant

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wir haben seit dem 10.06.2025 einen österreichischen Praktikanten in unserem Betrieb eingestellt. Dieser hat laut seiner Schule (Land-und Forstwirtschaftliche Fachschule Grottendorf, Krottendorferstraße 110, 8052 Graz) zwischen dem Ende des 2. Jahrgangs und Beginn des 3. Jahrgangs ein 16-wöchiges Fremdpraktikum vorgeschrieben.

    Nun ist die Frage ob dieses Praktikum auch in Deutschland als vorgeschrieben gilt und wie ich ihn anmelden muss. Bei der Minijobzentrale habe ich bereits angerufen und diese meinten ich darf ihn weder als kurzfristig noch als geringfügig Beschäftigten anmelden. Laut Praktikumsvertrag muss ich die Pflichtbeiträge bei seiner österreichischen Krankenkasse (OEGK) melden. Dies habe ich bereits über ELDA versucht, aber es ist mir missglückt und bisher konnte mir auch noch niemand Auskunft geben.

    Haben Sie so einen Fall schon einmal gehabt und was muss ich jetzt tun?

    Falls Sie das Info-/Merkblatt zur Fremdpraxis der Schule benötigen, kann ich Ihnen dieses auch gern noch zuschicken.

    Danke schon mal für Ihre Antwort!


    Viele Grüße

    Sara Krauß

  • 02
    RE: österreichischer Praktikant

    Hallo Frau Krauß,

    aufgrund Ihrer Angaben gehen wir davon aus, dass es sich bei der österreichischen „Land- und Forstwirtschaftlichen Fachschule Grottendorf“, um eine ausländische Schulform handelt, die mit einer Fachoberschule in Deutschland vergleichbar sind.

    Schüler mit dem Abschlusszeugnis einer Realschule oder einem als gleichwertig anerkannten Zeugnis werden in den Fachoberschulen innerhalb von zwei Jahren auf den Erwerb der Fachhochschulreife vorbereitet. Während des ersten Ausbildungsjahres wird eine fachpraktische Ausbildung durchgeführt. Die fachpraktische Ausbildung ist nicht für sich allein, sondern nur als Bestandteil der Gesamtausbildung an der Fachoberschule zu beurteilen, die die Klassen 11 und 12 umfasst. Im Rahmen dieser Gesamtausbildung überwiegt der fachtheoretische Unterricht. Die Schüler der Fachoberschulen unterliegen daher auch während der fachpraktischen Ausbildung weder der Versicherungs- noch der Umlagepflicht der Sozialversicherung.

    Sofern der Praktikant eine Entgeltzahlung erhält, wäre nach deutschen Recht eine Meldung mit dem Personengruppenschlüssel „190“ (Beitragsgruppenschlüssel „0000“) an eine nach §173 SGB V wählbare deutsche Krankenkasse zu erstellen.

    Da nach Ihren Informationen allerdings der Praktikumsvertrag vorschreibt, dass der Arbeitgeber Pflichtbeiträge an die österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) zu entrichten hat, empfehlen wir Ihnen, die weitere Vorgehensweise mit dem dort zuständigen Träger abzustimmen.

    Sofern weiterer Klärungsbedarf bestehen sollte, ist es aus unserer Sicht ratsam, die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) unter der Telefonnummer 0228 9530-0 zu kontaktieren, um hier Hilfestellung bzgl. des in Ihrem Fall  zuständigen Trägers zu erfragen (www.dvka.de).

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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