Die vom Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher Verpflichtung übernommenen Kosten für eine Bildschirmbrille sind nach R 19.3 Abs. 2 Nr. 2 LStR steuerfrei, wenn aufgrund einer Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch eine fachkundige Person die spezielle Sehhilfe notwendig ist, um eine ausreichende Sehfähigkeit in den Entfernungsbereichen des Bildschirmarbeitsplatzes zu gewährleisten. Bei einer Mitarbeiterin (mit Bildschirmarbeitsplatz) wurde weder vom Betriebsarzt noch durch einen Augenarzt eine Untersuchung vorgenommen. Stattdessen hat ein Optiker das Sehvermögen untersucht und dabei festgestellt und bescheinigt, dass eine Bildschirmarbeisplatzbrille notwendig ist. Neben dieser Bescheinigung liegt eine Rechnung des Optikers (50€) mit der Angabe „Bildschirmarbeitsplatzbrille“ vor. Können die Kosten (50 €) für diese Bildschirmarbeitsplatzbrille der Mitarbeiterin steuerfrei erstattet werden?