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  • 01
    Notwendigkeit einer Sehhilfe (Bildschirmbrille) wurde lediglich durch Optiker festgestellt - steuerfreie Kostenübernahme für die Bildschirmarbeitsplatzbrille möglich?

    Die vom Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher Verpflichtung übernommenen Kosten für eine Bildschirmbrille sind nach R 19.3 Abs. 2 Nr. 2 LStR steuerfrei, wenn aufgrund einer Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch eine fachkundige Person die spezielle Sehhilfe notwendig ist, um eine ausreichende Sehfähigkeit in den Entfernungsbereichen des Bildschirmarbeitsplatzes zu gewährleisten. Bei einer Mitarbeiterin (mit Bildschirmarbeitsplatz) wurde weder vom Betriebsarzt noch durch einen Augenarzt eine Untersuchung vorgenommen. Stattdessen hat ein Optiker das Sehvermögen untersucht und dabei festgestellt und bescheinigt, dass eine Bildschirmarbeisplatzbrille notwendig ist. Neben dieser Bescheinigung liegt eine Rechnung des Optikers (50€) mit der Angabe „Bildschirmarbeitsplatzbrille“ vor. Können die Kosten (50 €) für diese Bildschirmarbeitsplatzbrille der Mitarbeiterin steuerfrei erstattet werden?

     

  • 02
    RE: Notwendigkeit einer Sehhilfe (Bildschirmbrille) wurde lediglich durch Optiker festgestellt - steuerfreie Kostenübernahme für die Bildschirmarbeitsplatzbrille möglich?

    Sehr geehrter Fragesteller,


    die maßgeblichen Vorschriften sind nicht eindeutig. Teil 4 des Anhangs zur ArbMedVV bestimmt in Abs. 2 Nr. 1:


    „Tätigkeiten an Bildschirmgeräten


    Die Angebotsvorsorge enthält das Angebot auf eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens. Erweist sich auf Grund der Angebotsvorsorge eine augenärztliche Untersuchung als erforderlich, so ist diese zu ermöglichen. ... Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn Ergebnis der Angebotsvorsorge ist, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind...“


    Die Bildschirmbrille ist dort als „Ergebnis der Angebotsvorsorge“ genannt, wobei die Angebotsvorsorge selbst nicht durch Augenärzte durchgeführt wird. (Die ärztliche Untersuchung ist nur durchzuführen, wenn „erforderlich“.)


    Die Erstattung aufgrund der Bestätigung durch den Augenoptiker scheint deshalb vertretbar; abschließende Sicherheit ist aber nur durch Anrufungsauskunft nach § 42e EStG zu erlangen.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

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