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  • 01
    nicht gezahlte Überstundenzuschläge Bauhauptgewerbe

    Arbeitnehmer leistet mehr Stunden als die vereinbarte Arbeitszeit, die Stunden werden im jeweiligen Monat ausbezahlt, aber ohne Überstundenzuschlag.

    Kann der nicht ausbezahlte Überstundenzuschlag im Bauhauptgewerbe zu einem Phantomproblem bei einer Sozialversicherungsprüfung werden?


    vielen Dank im Voraus für Ihre Rückmeldung

  • 02
    RE: nicht gezahlte Überstundenzuschläge Bauhauptgewerbe

    Hallo Frau Pleier,
     
    als „Phantomentgelt“ bezeichnet man den entstandenen, aber nicht ausgezahlten Entgeltanspruch. Die darauf entfallenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge stehen den Sozialversicherungsträgern zu.
     
    In der Sozialversicherung gilt für laufendes Arbeitsentgelt wie zu Beispiel Überstundenvergütungen grundsätzlich das Entstehungs- oder Anspruchsprinzip. Beitragsansprüche entstehen demnach, sobald die im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegen, ungeachtet einer tatsächlichen Auszahlung an den Arbeitnehmer.
     
    Es ist mindestens auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat (z. B. aufgrund eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer Einzelabsprache); insoweit kommt es auf die Höhe des tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelts nicht an.
     
    Entscheidend ist der entstandene Anspruch.
     
    Daher stimmen wir ihrer Vermutung zu, dass nicht abgerechnete Überstundenzuschläge, auf die der Mitarbeiter einen Anspruch hat, zu einer Nachberechnung bei einer Betriebsprüfung führen könnten.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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