Sehr geehrte Damen und Herren,
während einer Arbeitsunfähigkeit mit Bezug von Krankengeld ruht das Beschäftigungsverhältnis nicht. Hier bleibt es bisher bei einer Zuordnung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts von Arbeitszeitguthaben (Abgeltung Zeitguthaben wie Überstunden) zum Auszahlungsmonat. Sofern in dem entsprechenden Kalenderjahr keine Sozialversicherungstage anzusetzen waren, bleibt die Auszahlung beitragsfrei. Hier setzt eine zum 01.07.2025 geplante Gesetzesänderung an. Auch in solchen oder vergleichbaren Sachverhalten soll die Zuordnung der Einmalzahlung für die Abgeltung von Arbeitszeitguthaben zum letzten mit Arbeitsentgelt belegten Entgeltabrechnungszeitraum erfolgen. Dies gilt auch, wenn dieser nicht im laufenden Kalenderjahr liegt.
Ist dieses Gesetz zum 01.07.2025 in Kraft getreten? Falls ja, unter welchem Gesetztext oder Verlautbarung kann diese Änderung nachgeschlagen werden?
Vielen Dank.