Expertenforum - Neues Steuergesetz - Steuervorteil für E-Dienstwagen

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  • 01
    Neues Steuergesetz - Steuervorteil für E-Dienstwagen

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    die Dienstwagenbesteuerung wird für Elektro-Fahrzeuge erweitert. Das heißt konkret: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einen Elektro-Firmenwagen auch privat nutzen, versteuern diesen Vorteil vergünstigt. Dies gilt bislang nur, wenn das Auto nach dem sogenannten Bruttolistenpreis höchstens 70.000 Euro kostet. Dieser Betrag wird nun auf 95.000 Euro angehoben. Die neue Höchstgrenze gilt für Firmenwagen, die ab Juli 2024 angeschafft werden beziehungsweise wurden.


    Können Sie uns mitteilen ob dieses Gesetz bereits verabschiedet wurde und Arbeitgeber in die Umsetzung gehen können?


    Wird diese Regelung auch für reine Heimfahrtgenehmigung für die Versteuerung der Entfernungskilometer zwischen Wohnort und Dienstsitz gelten?


    Sofern Mitarbeitende einen neu zugelassenen Dienstwagen ab Juli 2024 mit einem BLP zwischen 70.000 EUR und 95.000 EUR fahren, dann vermindert sich die geldwerten Vorteile für die Privatfahrten (1%-Versteuerung) sowie die Versteuerung der Fahrten zwischen Wohnort und Dienstsitz (0,03 & oder 0,002%-Methode). Ab wann darf der verminderte GwV angesetzt werden, sofern der DW bereits vor 01.01.2024 genutzt wurde. Erst ab 01.01.2024 oder davor?

    Sofern vor 01.01.2024 hätte dies zur Folge das die Verminderung des GwV eine Korrektur der Steuer im Jahr 2024 vornimmt. Verstehen wir das korrekt?


    Vielen Dank.

  • 02
    RE: Neues Steuergesetz - Steuervorteil für E-Dienstwagen

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    entschuldigen Sie - da hatte ich wohl einen gewaltigen Denkfehler.

    Das Steuerjahr 2024 ist natürlich noch nicht abgeschlossen. Sodass ich davon ausgehe das wir die GwV rückwirkend ab 01.07.2024 korrigieren werden. Meine letzte Frage mit dem Übertrag der Steuerkorrektur hat sich damit erledigt.


    MfG

     

  • 03
    RE: Neues Steuergesetz - Steuervorteil für E-Dienstwagen

    Sehr geehrter Fragesteller,


    die Anhebung des Bruttolistenpreises auf EUR 95.000 bei der steuerlichen Privilegierung von E-Fahrzeugen ist Teil des Entwurfes zum sogenannten "Steuerfortentwicklungsgesetz". Das Gesetz wurde durch die Bundesregierung dem Bundestag vorgelegt. Außerdem hat der Bundesrat dazu diskutiert und teils ablehnend Stellung genommen. Der Gesetzentwurf mit der Stellungnahme des Bundesrats befindet sich jetzt in der Beratung mehrerer Bundestags-Ausschüsse. Ein Zeitpunkt für den Abstimmung über das Gesetz im Plenum des Bundestages ist noch nicht bekannt.


    Eine Verabschiedung der Regelung (also zumindest dieses Teils des Steuerfortentwicklungsgesetzes) ist zwar wahrscheinlich, derzeit aber noch nicht vollständig sicher.


    Im Falle der Verabschiedung wäre - nach jetzigem Entwurfsstand - keine Änderung von § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG verbunden. Nach der dortigen Verweis-Mechanik würde also die Reduzierung des Listenpreises gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG auf den Pauschalwert des Nutzungsvorteils für den Arbeitsweg „durchschlagen"; auch bei reinen "Heimfahrtgenehmigungen" ergäbe sich eine niedrigere Lohnsteuerlast durch die Viertelung des Listenpreises.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

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