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  • 01
    Neuer Werkstudent, vorher duales Studium

    Am 8.9. startete ein neuer Werkstudent. Während der Semesterferien - 8.9.-30.9.25 - arbeitet er zeitlich befristet 40 Std/Woche. Ab 1.10. (Semesterbeginn) wird er max 19 Std/Woche arbeiten, da er auch noch einen Minijob mit 1 Std/Woche hat.

    Für die Beachtung der 26-Wochen-Regelung, weil größer 20 Std/Woche vom 8.9.-30.9.25, habe ich zwei Fragen:

    1. Der zu beurteilende Zeitraum für die 26-Wo-Regelung ist vom 30.9.25 bis rückwirkend 1.10.24, richtig so?

    2. Muss ich auch ein duales Studium beachten, welches in diesen Zeitraum fällt und bei einem anderen Arbeitgeber absolviert wurde? Das duale Studium war laut Bescheinigung vom 1.9.23-31.1.25.


    Danke für eine Rückantwort.


     

  • 02
    RE: Neuer Werkstudent, vorher duales Studium

    Hallo Audeel,
     
    für die Beantwortung Ihrer Fragen ist es aus unserer Sicht zunächst einmal erforderlich, den sozialversicherungsrechtlichen Status von Personen, die ein duales Studium ausüben, zu bestimmen.
     
    Teilnehmer an dualen Studiengängen (z.B. ausbildungsintegriertes duales Studium) sind in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht kraft gesetzlicher Fiktion grundsätzlich den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt. Als solche unterliegen sie damit für die gesamte Dauer des dualen Studiums, das heißt, sowohl während der Praxisphasen als auch während der Studien- bzw. Vorlesungsphasen, der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (Beitragsgruppenschlüssel „1111“).
     
    Nach dem Ende des dualen Studiums zum 31.01.2025 gehen wir aufgrund Ihrer Angaben davon aus, dass das Studium im April 2025 begonnen wurde und der Werkstudentenstatus seit diesem Zeitraum Anwendung findet.  
     
    Die 26-Wochen-Regelung hat nur dann eine Bedeutung, wenn die versicherungsrechtliche Beurteilung auf Basis des Werkstudentenprivilegs erfolgt und es sich um Beschäftigungen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden, die in den Abend- oder Nachtstunden/Wochenende oder in der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) ausgeübt werden, handelt. Hier wäre zu prüfen, ob innerhalb eines Jahres (nicht Kalenderjahres) an nicht mehr als 26 Wochen eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden ausgeübt wurde.
     
    Der von Ihnen ermittelte Jahreszeitraum zur Prüfung der 26-Wochen-Regelung ist grundsätzlich korrekt.
     
    Allerdings ist die Jahresfrist zur Prüfung der 26-Wochen-Regelung nach unserem Verständnis in Ihrem geschilderten Fall nicht zu bilden, da der Studentenstatus erst seit dem 01.04.2025 besteht. Vorhergehende Zeiträume mit einem anderen Status (hier: versicherungspflichtiger Arbeitnehmer aufgrund des dualen Studiums) bleiben unberücksichtigt.
     
    Die Beschäftigung kann nach unserer Einschätzung ab 08.09.2025 unter den von Ihnen beschriebenen Angaben im Rahmen des Werkstudentenprivilegs abgerechnet werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     
     
     

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