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  • 01
    neue Prognose für die Jahresarbeitsentgeltgrenze bei Schwangerschaft

    Guten Tag,

    es ist bekannt, dass die JAEG jährlich zu Beginn des Jahres kontrolliert wird. Ebenso wird eine Prognose bei einem Eintritt unterjährig oder bei einem neuen Tatbestand zum Arbeitsentgelt oder zum Arbeitsvertrag neu vorgenommen.

    In diesem Fall ist die Mitarbeiterin freiwillig gesetzlich versichert. Laut Prognose Anfang des Jahres überschritt sie auch die JAEG. Nun ist bekannt, dass die Mitarbeiterin dieses Jahr noch in Mutterschutz und in Elternzeit geht. Ist die Kenntnis, dass nun eine Schwangerschaft vorliegt, ein Tatbestand, der eine neue Prognose auslöst/fordert?

    Vielen Dank für ihre Unterstützung.

    Mit freundlichen Grüßen

    SSC Entgelt

  • 02
    RE: neue Prognose für die Jahresarbeitsentgeltgrenze bei Schwangerschaft

    Hallo LBCEntgelt,
     
    bei bereits bestehender Krankenversicherungsfreiheit gelten die Grundsätze zur Feststellung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts bei Beginn der Beschäftigung oder zum Ende des laufenden Kalenderjahres, sowie bei Änderungen im Beschäftigungsverhältnis z. B. aufgrund der Inanspruchnahme von Elternzeit zwecks (möglichen) „Wiedereintritts der Versicherungspflicht nach vorheriger Versicherungsfreiheit“ bzw. zwecks „Fortbestehens der Versicherungsfreiheit“.
     
    Dies gilt für im Laufe des Jahres bereits absehbare „Entgeltminderungen“ wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit. Es genügt für die Berücksichtigung derartiger Entgeltveränderungen in diesem Kontext mithin nicht, dass sie in absehbarer Zukunft eintreten sollen, selbst wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit hierfür besteht.
     
    Somit bleibt in Ihrem Fall die Krankenversicherungsfreiheit über den 01.01.2025 hinaus inklusive der Zeit des Bezugs von Mutterschaftsgeld bis zum Zeitpunkt des Beginns der Elternzeit weiterhin bestehen.
     
    Bei Unterbrechung des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses aus Anlass der Inanspruchnahme von Elternzeit – unabhängig von der Dauer der beanspruchten Elternzeit - endet die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V mit Beginn der Elternzeit.
     
    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

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