Sehr geehrtes Expertenteam,
wir haben in einer Kindertageseinrichtung eine Berufspraktikantin (Anerkennungsjahr zur Erzieherin) befristet auf 1 Jahr bis 08/2026 mit 35 Wochenstunden beschäftigt. Personengruppenschlüssel 105 und Beitragsgruppe 1111.
Die Praktikantin will ab April in einem Transportunternehmen eine mehr als geringfügige Beschäftigung aufnehmen, also auf jeden Fall muss diese Beschäftigung sv-pflichtig sein (April bis August 2026). Hintergrund ist, dass diese Firma dann unserer Praktikantin die Möglichkeit bietet, einen LKW-Führerschein zu absolvieren, welcher von der Agentur für Arbeit gefördert wird.
Frage:
Sie arbeitet 10 Stunden in der Firma und mit der 35-Stunden-Stelle bei uns überschreitet sie Arbeitszeitgrenzen. Gibt es außer der Arbeitszeitgrenze weitere Gründe, die für eine Ablehnung dieser Zweitbeschäftigung sprechen?
Wir bitten Sie sowohl um eine sv- als auch arbeitsrechtliche Beurteilung.
Vielen Dank.
Freundliche Grüße
Marie