Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Nebentätigkeit einer Praktikantin

    Sehr geehrtes Expertenteam,

    wir haben in einer Kindertageseinrichtung eine Berufspraktikantin (Anerkennungsjahr zur Erzieherin) befristet auf 1 Jahr bis 08/2026 mit 35 Wochenstunden beschäftigt. Personengruppenschlüssel 105 und Beitragsgruppe 1111.

    Die Praktikantin will ab April in einem Transportunternehmen eine mehr als geringfügige Beschäftigung aufnehmen, also auf jeden Fall muss diese Beschäftigung sv-pflichtig sein (April bis August 2026). Hintergrund ist, dass diese Firma dann unserer Praktikantin die Möglichkeit bietet, einen LKW-Führerschein zu absolvieren, welcher von der Agentur für Arbeit gefördert wird.

    Frage:

    Sie arbeitet 10 Stunden in der Firma und mit der 35-Stunden-Stelle bei uns überschreitet sie Arbeitszeitgrenzen. Gibt es außer der Arbeitszeitgrenze weitere Gründe, die für eine Ablehnung dieser Zweitbeschäftigung sprechen?

    Wir bitten Sie sowohl um eine sv- als auch arbeitsrechtliche Beurteilung.

    Vielen Dank.

    Freundliche Grüße

    Marie

     

  • 02
    RE: Nebentätigkeit einer Praktikantin

    Guten Tag,
     
    aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht gibt es hier bei der Beurteilung keine Besonderheiten.
    Beide Beschäftigungen unterliegen der Sozialversicherungspflicht, wobei wir unterstellen, dass in der weiteren Beschäftigung mit 10 Wochenstunden die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.
     
    Die arbeitsrechtliche Beurteilung erhalten Sie gesondert.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Nebentätigkeit einer Praktikantin

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Arbeitsrechtlich ist tatsächlich allein die Einhaltung der gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen problematisch.


    Gemäß § 2 Abs. 2 ArbZG findet das Gesetz auch auf die Berufspraktikantin Anwendung. Gesetzlich zulässig ist danach eine Arbeitszeit von maximal acht Stunden werktäglich, die an den Tagen von Montag bis einschließlich Samstag erbracht werden kann. Sollte die Gesamtarbeitszeit von 45 Wochenstunden so auf die einzelnen Kalendertage verteilt sein, dass diese acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden, gibt es auch arbeitszeitlich kein Problem.


    Sollte die Arbeitszeit an einzelnen Werktagen acht Stunden überschreiten, beispielsweise weil die Arbeitsleistung in beiden Arbeitsverhältnissen nur von Montag bis Freitag erbracht wird (Gesamtarbeitszeit an den einzelnen Arbeitstagen dann jeweils neun Stunden), kann der Arbeitgeber auf den Ausgleichszeitraum gemäß § 3 S. 2 ArbZG zurückgreifen., sofern die Arbeitszeit zehn Stunden nicht überschreitet. Danach muss im Durchschnitt von sechs Monaten bzw. 24 Wochen eine werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden erreicht werden. Als Werktage im Sinne des Arbeitszeitgesetzes zählen aber die Tage von Montag bis einschließlich Samstag. Auch wenn am Samstag keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung besteht, kann dieser Tag also als Ausgleichstag für den Ausgleich der Arbeitszeit auf max. acht Stunden herangezogen werden.


    Unzulässig ist aber die Verteilung der Arbeit auf mehr als zehn Arbeitsstunden pro Werktag. Abweichungen könnten sich insoweit allerdings aus einem anwendbaren Tarifvertrag ergeben.


    Im Übrigen sind die Begründung und Durchführung von zwei Arbeitsverhältnissen arbeitsrechtlich unproblematisch.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

     

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