Expertenforum - Nebengewerbe

Expertenforum

Experten antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Experten zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsexperten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Nebengewerbe

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wie verhält sich die SV-pflicht bei einem Arbeitnehmer, der ein Nebengewerbe übernimmt und dort auch Angestellte beschäftigt?

    Behält er bei der AOK seinen SV-Status als Arbeitnehmer?

  • 02
    RE: Nebengewerbe

    Hallo KF Steuerberatungsgesellschaft mbH,
     
    zunächst ist in Ihrem Sachverhalt vordergründig zu prüfen, inwiefern durch die Aufnahme des Nebengewerbes bei der betreffenden Person die Voraussetzungen einer „nebenberuflichen“ oder einer „hauptberuflichen“ selbstständigen Erwerbstätigkeit vorliegen.
     
    Der Grundsatz lautet, dass eine selbstständige Erwerbstätigkeit dann „hauptberuflich“ ausgeübt wird, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten deutlich übersteigt.
     
    Ein weiteres Kriterium dafür, dass eine Tätigkeit hauptberuflich selbstständig ausgeübt wird, ist die Beschäftigung von Mitarbeitenden. Wenn Selbstständige mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, unterstellt der Gesetzgeber, dass eine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit vorliegt. Werden mehrere Arbeitnehmer geringfügig beschäftigt, deren Arbeitsentgelte bei Zusammenrechnung die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten, wird ebenfalls davon ausgegangen, dass eine hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt.
     
    Entsprechend Ihrer Schilderung ist davon auszugehen, dass der Mitarbeiter in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig gemeldet ist. Sollte im Ergebnis die selbstständige Tätigkeit als hauptberuflich zu bewerten sein, hat dies zur Folge, dass die Beschäftigung nur noch der Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt (Beitragsgruppenschlüssel „ 0110“).
     
    Der Mitarbeiter hat seinen Versicherungsschutz z. B. durch eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung sicherzustellen.
     
    Wir empfehlen wir Ihnen, die Krankenkasse des betroffenen Mitarbeiters zu kontaktieren und mit dieser die weitere Vorgehensweise abzustimmen
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.