Sehr geehrte Damen und Herren,
wie verhält sich die SV-pflicht bei einem Arbeitnehmer, der ein Nebengewerbe übernimmt und dort auch Angestellte beschäftigt?
Behält er bei der AOK seinen SV-Status als Arbeitnehmer?
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Sehr geehrte Damen und Herren,
wie verhält sich die SV-pflicht bei einem Arbeitnehmer, der ein Nebengewerbe übernimmt und dort auch Angestellte beschäftigt?
Behält er bei der AOK seinen SV-Status als Arbeitnehmer?
Hallo KF Steuerberatungsgesellschaft mbH,
zunächst ist in Ihrem Sachverhalt vordergründig zu prüfen, inwiefern durch die Aufnahme des Nebengewerbes bei der betreffenden Person die Voraussetzungen einer „nebenberuflichen“ oder einer „hauptberuflichen“ selbstständigen Erwerbstätigkeit vorliegen.
Der Grundsatz lautet, dass eine selbstständige Erwerbstätigkeit dann „hauptberuflich“ ausgeübt wird, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten deutlich übersteigt.
Ein weiteres Kriterium dafür, dass eine Tätigkeit hauptberuflich selbstständig ausgeübt wird, ist die Beschäftigung von Mitarbeitenden. Wenn Selbstständige mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, unterstellt der Gesetzgeber, dass eine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit vorliegt. Werden mehrere Arbeitnehmer geringfügig beschäftigt, deren Arbeitsentgelte bei Zusammenrechnung die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten, wird ebenfalls davon ausgegangen, dass eine hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt.
Entsprechend Ihrer Schilderung ist davon auszugehen, dass der Mitarbeiter in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig gemeldet ist. Sollte im Ergebnis die selbstständige Tätigkeit als hauptberuflich zu bewerten sein, hat dies zur Folge, dass die Beschäftigung nur noch der Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt (Beitragsgruppenschlüssel „ 0110“).
Der Mitarbeiter hat seinen Versicherungsschutz z. B. durch eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung sicherzustellen.
Wir empfehlen wir Ihnen, die Krankenkasse des betroffenen Mitarbeiters zu kontaktieren und mit dieser die weitere Vorgehensweise abzustimmen
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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