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  • 01
    Nebenberufliche Tätigkeit eines Landwirtes

    Liebe Experten,

    ein Landwirt hat eine nebenberufliche Tätigkeit (Midijob) in einem Unternehmen, welches im Weinbau tätig ist aufgenommen. Die Beschäftigung ist auf ein Jahr befristet.

    Der Arbeitnehmer ist bei der SVLFG (landwirtschaftliche Krankenkasse) versichert.

    Welcher Personen- und Beitragsgruppenschlüssel ist zu verwenden. Nach Rücksprache mit der SVLFG ist der Mitarbeiter dort nicht anzumelden. Müssen Beiträge für RV/AV und Umlage an eine andere Kasse abgeführt werden? Wenn ja, kann der Arbeitgeber die Kasse selbst wählen? Der Arbeitnehmer muss offensichtlich seine KV-Beiträge direkt an die SVLFG zahlen. Hat der Arbeitnehmer hier einen Anspruch auf Zuschuss KV/PV (wie bei einer Privatversicherung)?

    Vorab ganz herzlichen Dank für Ihre Unterstützung!

     

  • 02
    RE: Nebenberufliche Tätigkeit eines Landwirtes

    Hallo Emmely,

    nach § 5 Abs. 5 Sozialgesetzbuch (SGB V) ist u. a. nicht als Arbeitnehmer krankenversicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbstständig erwerbstätig ist. In der Pflegeversicherung gilt entsprechendes.

    Für die bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG oder auch LKK) versicherten landwirtschaftlichen Unternehmer hat das zur Folge, dass ein neben der selbstständigen Tätigkeit ausgeübtes abhängiges Beschäftigungsverhältnis (z. B. im Übergangsbereich) nicht automatisch Kranken- und Pflegeversicherungspflicht als Arbeitnehmer auslöst.

    Nach Definition der SVFLG bezeichnet man als Nebenerwerbslandwirt den hauptberuflichen Landwirt, der daneben noch als Arbeitnehmer in einem Dauerbeschäftigungsverhältnis steht.
    Solange die Selbstständigkeit in der Landwirtschaft im Vordergrund steht, sind aus dem Beschäftigungsverhältnis aufgrund der hier vorliegenden Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht die Beiträge sowie Insolvenzgeldumlage nach unserer Auffassung an die SVLFG zu entrichten (Personengruppenschlüssel "113", Beitragsgruppenschlüssel „0110").

    Die Umlagebeiträge U2 nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (ggf. auch U1) sind dagegen gesondert an eine durch den Arbeitgeber wählbare gesetzliche Krankenkasse zu entrichten.

    Darüber hinaus besteht hier kein Anspruch auf einen Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung, weil sie nicht zu den in § 257 SGB V genannten Personenkreisen gehören.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

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