Sehr geehrte Damen und Herren,
bei der jüngsten Betriebsprüfung wurde durch die Deutsche Rentenversicherung festgestellt, dass eine ehemalige Arbeitnehmerin neben der geringfügigen Beschäftigung bei uns im Verein auch eine nicht-geringfügige Beschäftigung aussübte, die uns durch die Arbeitnehmerin nicht angezeigt worden war. Dies führte zu einer Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, und Rentenversicherung für diese Arbeitnehmerin. Uns ist nun nicht verständlich, warum wir als Arbeitgeber, der für die nicht-geringfügige Beschäftigung nicht verantwortlich ist und auch keine Kenntnis von der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze für das Entgelt haben konnte nun zu einer Nachzahlung aufgefordert werden kann. Muss diese Nachzahlung nicht durch den Arbeitnehmer erfolgen. Sonst kann ja jeder geringfügig Beschäftigte den Arbeitnehmer finanziell beschädigen, zB einen Verein, der nur geringe Mittel zur Verfügung hat und deshalb auf die Vorteile einer geringfügigen Beschäftigung setzt. Es erscheint nicht richtig, dass der Arbeitgeber für einen Minijob in eine solche unvorsehbare Falle laufen kann. Können Sie mich aufklären, wie man dieses Problem lösen und das finanzielle Risiko für den Verein als Arbeitgeber reduzieren kann. Vielen Dank. S. Krieger