Expertenforum - Nachzahlung von Krankenkassenbeiträgen nach Betriebsprüfung

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  • 01
    Nachzahlung von Krankenkassenbeiträgen nach Betriebsprüfung

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    bei der jüngsten Betriebsprüfung wurde durch die Deutsche Rentenversicherung festgestellt, dass eine ehemalige Arbeitnehmerin neben der geringfügigen Beschäftigung bei uns im Verein auch eine nicht-geringfügige Beschäftigung aussübte, die uns durch die Arbeitnehmerin nicht angezeigt worden war. Dies führte zu einer Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, und Rentenversicherung für diese Arbeitnehmerin. Uns ist nun nicht verständlich, warum wir als Arbeitgeber, der für die nicht-geringfügige Beschäftigung nicht verantwortlich ist und auch keine Kenntnis von der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze für das Entgelt haben konnte nun zu einer Nachzahlung aufgefordert werden kann. Muss diese Nachzahlung nicht durch den Arbeitnehmer erfolgen. Sonst kann ja jeder geringfügig Beschäftigte den Arbeitnehmer finanziell beschädigen, zB einen Verein, der nur geringe Mittel zur Verfügung hat und deshalb auf die Vorteile einer geringfügigen Beschäftigung setzt. Es erscheint nicht richtig, dass der Arbeitgeber für einen Minijob in eine solche unvorsehbare Falle laufen kann. Können Sie mich aufklären, wie man dieses Problem lösen und das finanzielle Risiko für den Verein als Arbeitgeber reduzieren kann. Vielen Dank. S. Krieger

  • 02
    RE: Nachzahlung von Krankenkassenbeiträgen nach Betriebsprüfung

    Guten Tag,
     
    im Rahmen einer Betriebsprüfung setzen sich die Nachberechnungen der Betriebsprüfer aus zu wenig und/oder nicht gezahlten Gesamtsozialversicherungsbeiträgen zusammen. Im Falle einer Beitragsnachforderung ist es nicht immer nur der Arbeitgeber, der die gesamte Beitragslast tragen muss. Denn in einem begrenzten Umfang ist auch ein nachträglicher Einbehalt von Arbeitnehmeranteilen möglich.
     
    Der Arbeitgeber kann grundsätzlich die Versichertenanteile der letzten 3 abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume im Nachhinein einbehalten. § 28g SGB IV regelt ganz klar, dass der AG den unterbliebenen Lohnabzug innerhalb von 3 Monaten nachholen kann. Danach nur, wenn der Arbeitnehmer Auskunftspflichten verletzt hat.
    Längere Zeiträume sind nur ohne das Verschulden des Arbeitgebers möglich. Das heißt, der Einbehalt muss ohne das Verschulden des Arbeitgebers erfolgt sein. Ein Versehen ist hier nicht ausreichend. Wird in Zweifelsfällen zur Beurteilung der Beitrags- oder Versicherungspflicht keine Auskunft bei den Einzugsstellen eingeholt, liegt schon ein Arbeitgeberverschulden vor.
     
    Die versicherungsrechtliche Beurteilung und ordnungsgemäße Abführung der Beiträge sind Aufgabe und Pflicht des Arbeitgebers. Kommt es hier zu einer Fehlbeurteilung oder versehentlichen Nichtabführung von Beiträgen, ist ein nachträglicher Beitragsabzug der Arbeitnehmeranteile in der Regel nur innerhalb der letzten 3 Entgeltabrechnungszeiträume möglich.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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