Ein zum 31.07.2024 ausgeschiedener Mitarbeiter erhält aufgrund einer gütlichen Einigung eine Sonderzahlung im März 2026 ausgezahlt.
Er muss im März mit einem aktuellen Abrechnungszeitraum angelegt werden, da das Lohnprogramm nicht mehr in 2024 rückwirkend abrechnet. Ich habe die Auskunft bekommen, dass die Sonderzahlung zwar prinzipiell sv-pflichtig als Einmalzahlung ist, aber aufgrund der Märzklausel de facto sv-frei bleibt, weil im Vorjahr ja kein laufendes Entgelt bezogen wurde. Ist dies so korrekt? Danke für Ihre Antwort.