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  • 01
    Nachweisverfahren außerhalb des DaBPV

    ab dem 01.01.2026 wird die Nachweispflicht für Geburtsurkunden etc. von der zuvor geltenden Drei-Monats-Frist auf eine Sechs-Monats-Frist erhöht. In diesem Zusammenhang haben wir eine Frage:

    Wir haben in 11/2025 erfahren, dass ein Mitarbeiter ein Stiefkind hat, welches uns bislang nicht gemeldet wurde (keine Übermittlung durch das DaBPV-Verfahren). Das Stiefkind lebt seit 2022 im Haushalt der betreffenden Person, alle weiteren Informationen (Heiratsurkunde etc.) wurden erbracht.

    Wie weit in die Vergangenheit dürfen wir das Stiefkind nun berücksichtigen? Gilt hier noch die Drei-Monats-Frist?

    Grüße

  • 02
    RE: Nachweisverfahren außerhalb des DaBPV

    Guten Tag,
     
    die gesetzlichen Grundlagen zur Vorgehensweise in Fällen der von Ihnen beschriebenen Art ergeben sich aus den seit 01.04.2025 gültigen gemeinsamen Grundsätzen für das „Digitale Verfahren Datenaustausch Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung (DaBPV) nach § 55a SGB XI und § 28a Absatz 13 Satz 8 SGB IV“.
     
    Die pflegebeitragsrelevanten Daten im Rahmen des DaBPV beruhen ausschließlich auf steuerrechtlichen Daten. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) trifft mit der ermittelten Elterneigenschaft sowie der Anzahl der Kinder keine abschließende sozialrechtliche Entscheidung. Insofern bietet das DaBPV nicht für alle Mitglieder eine verbindliche Grundlage zur kinderanzahlbezogenen Beitragsbemessung in der Pflegeversicherung.
     
    In Einzelfällen sind abweichende Entscheidungen der Arbeitgeber zugelassen und erforderlich. Damit sind die Arbeitgeber berechtigt und verpflichtet, abweichend von den Daten des BZSt, die selbst erhobenen Daten für die Beitragserhebung zu verwenden. Liegen dem Arbeitgeber Informationen vor, die von der Meldung des BZSt abweichen, sind diese bestehenden Nachweise zugrunde zu legen oder eine Aufklärung über die betroffene Person vorzunehmen. Wurde die Elterneigenschaft und Kinderanzahl anhand geeigneter Nachweise bestätigt, ist die Elterneigenschaft oder die Kinderanzahl für die Bemessung des Pflegeversicherungsbeitrags zu verwenden. Die abweichenden Informationen des BZSt werden dann nicht Grundlage der Beitragsberechnung.
     
    Sind dem Arbeitgeber keine Abweichungen bekannt oder liegen keine Indizien für berechtigte Zweifel an den Daten des BZSt vor, sind die von dem BZSt mitgeteilte Kinderanzahl und die übermittelten Zeiträume für die Arbeitgeber verbindlich.
     
    Eine rückwirkende Korrektur (Erstattung) ist – längstens für die Zeit bis 01.07.2023 – vorzunehmen, sofern die Daten zur Elterneigenschaft und zur Anzahl der Kinder im automatisierten Übermittlungsverfahren von den gemachten Angaben zu Gunsten des Mitglieds abweichen. Das gilt selbst dann, wenn das Mitglied in dem Zeitraum vom 01.07.2023 bis zum 30.06.2025 der Anforderung des Arbeitgebers zur Mitteilung der erforderlichen Angaben zur Elterneigenschaft und zur Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder (im Sinne des § 55 Absatz 3d Satz 2 SGB XI) nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist.
     
    Nachweise für Kinder, die vor dem 1. Juli 2023 geboren wurden, wirken vom 1. Juli 2023 an (§ 55 Absatz 3b Satz 1 Teilsatz 1 SGB XI).
    Nachweise für Kinder, die im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 geboren wurden, wirken ab Beginn des Monats der Geburt (§ 55 Absatz 3b Satz 2 SGB XI). Der Zeitpunkt der Vorlage des Nachweises gegenüber der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse ist insofern
    Unbedeutend.
     
    Nachweise für Kinder, die ab dem 1. Juli 2025 geboren und außerhalb des automatisierten Übermittlungsverfahrens erbracht werden, wirken mit Beginn des Monats der Geburt, wenn der Nachweis innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes erfolgt. Erfolgt der Nachweis außerhalb der 3- Monats-Frist, wirkt der Nachweis ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird (§ 55 Absatz 3b Satz 3 Teilsatz 1 SGB XI). Dies gilt auch in den Fällen, in denen das Mitglied Nachweise zur Elterneigenschaft bzw. zur Anzahl der Kinder vorlegt, nachdem die Angaben des BZSt im automatisierten Übermittlungsverfahren Abweichungen zur Anzahl der Kinder ergeben haben.
    In Ihrem Sachverhalt wird die Aufnahme des Stiefkindes ab 2022 erklärt. Der Geburtstag lag somit vor dem 01.07.2023, so dass die rückwirkende Erstattung ab 01.07.2023 vorzunehmen ist. Erst mit Geburten ab 01.07.2025 wirkt sich der Zeitpunkt des Nachweises auf die Wirkung der Abschläge zur Pflegeversicherung aus.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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